Anspruch auf Aussetzung der Abiturprüfungen wegen der Corona-Krise?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Entscheidung

Das Wiesbadener Verwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Schülerin auf Aussetzung der Abiturprüfung in Hessen wegen einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus abgelehnt (Az.: 6 L 342/20.WI). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könne weder die vorläufige Aussetzung für alle Schüler im Land verlangen, weil ihr dafür die Antragsbefugnis fehle, noch habe sie einen Anspruch auf die Aussetzung ihrer eigenen Klausuren. 

Hintergrund

Trotz der Corona-Krise finden im Bundesland Hessen derzeit die schriftlichen Abiturleistungen statt. Die betroffene Schülerin beantragte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Aussetzung der Klausuren wegen der drohenden Gesundheitsgefährdung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und verwies u. a. auf die Hinweise vom Hessischen Kultusministerium zur Durchführung des Abiturs an den hessischen Schulen. Die Hinweise folgen dabei den allgemeinen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, wie bspw. ein ausreichender Abstand der Schülerinnen und Schüler.

Anspruch aber auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen

Die Kammer führte jedoch an, dass die Schülerin einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen habe, aber nicht auf einen absoluten Gesundheitsschutz durch die Freistellung von den schriftlichen Prüfungen. 

Ausnahmen denkbar?

Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung die gesundheitlichen Belange der Schülerinnen und Schüler in Zeiten der Corona-Krise durchaus in Betracht genommen hat, jedoch einen absoluten Gesundheitsschutz durch die Freistellung von den schriftlichen Prüfungen ablehnt. 

Eine Ausnahme könne wohl aber dann gelten, wenn die Schülerin oder der Schüler zu einer Risikogruppe gehöre. Dabei wäre insbesondere zu prüfen, welche Hygienemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Schülerin bzw. des Schülers vor Ort überhaupt umgesetzt werden können. Ein Zusammensein mit mehreren Mitprüflingen in einem Raum dürfte dabei wohl ausscheiden. Insoweit muss jeder Einzelfall konkret geprüft werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nur um die eigenen Rechte geht und die Schülerin oder der Schüler nicht auch die Rechte anderer betroffenen Schülerinnen und Schüler vertreten kann.

Rechtsanwalt Christian Reckling, der auf das Bildungsrecht spezialisiert ist, berät betroffene Schülerinnen und Schüler bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Reckling

Beiträge zum Thema