Ansprüche der Plichtteilsberechtigten – nicht immer gewollt

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Oftmals überlegen sich viele Menschen, wer im Falles ihres Todes erben wird oder wer überhaupt etwas von ihrem Vermögen aufgrund des Erbrechts erhalten wird. Nicht immer entspricht die gesetzliche Regelung ihren Wünschen. So wären etwa die Kinder oder der getrennt lebende (nicht geschiedene) Ehegatte gesetzliche Erben. Enkel sind dann gesetzliche Erben, wenn das Kind des Erblassers bereits gestorben ist (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Zunächst ist primär an eine Enterbung zu denken, die nur durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen erfolgen kann, also etwa durch ein Testament.

Im Fall der Enterbung erhält jedoch eine bestimmte Gruppe der gesetzlichen Erben Pflichtteilsrechte, die einige, nicht zu unterschätzende Ansprüche möglich machen. 

Wer gehört zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten? Einmal ist das der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, die Abkömmlinge und, soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Immerhin beträgt der Plichtteilsanspruch grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (anders die Spezialregelung für enterbte Ehegatten). Es handelt sich stets um einen Geldanspruch.

Sodann ist zu prüfen, wie diese Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten wenigstens weitgehend minimiert werden können. Wie dabei zu verfahren ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls ist hier eine gründliche Rechtsberatung unter Vorlage aller wichtigen Informationen erforderlich. 

Hier einige Beispiele für ein denkbares Vorgehen des vorausschauenden Erblassers:

1. Gesetzlich geregelt ist die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder seinem Ehegatten nach dem Leben trachtet, der Pflichtteilsberechtigte seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser deswegen unzumutbar ist. Der § 2333 BGB enthält zahlreiche weitere Gründe für die Entziehung. Zu beachten ist, dass die Norm im Jahre 2010 geändert wurde. 

Der Erblasser muss die Entziehung in seiner Verfügung von Todes wegen anordnen und den Grund darin aufführen, § 2336 BGB. 

2. In Betracht kommt die tatsächliche Verminderung des Nachlasses durch Schenkungen. Dies ist gründlich zu erwägen, insbesondere weil hier gegebenenfalls sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden könnten.

3. Neben weiteren Möglichkeiten für den Erblasser gibt es auch einvernehmliche Lösungen, so etwa ein notarieller Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung. 

In jedem Fall bedarf es umfassender fachlicher Beratung.


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