Anteile an einer GmbH und eheliches Gemeinschaftsvermögen in Serbien

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Die Vermögensverhältnisse der Ehegatten werden in Serbien durch das Familiengesetz geregelt. Liegt kein Ehevertrag vor, gilt Art. 171 des Familiengesetzes, wonach das von den Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit erworbene Vermögen ihr gemeinsames Vermögen darstellt. Eine ausdrückliche Regelung wird in Bezug auf die Gewinne aus Glücksspielen und die Eigentumsvorteile aus geistigen Eigentumsrechten festgelegt. Artikel 172 und 173 des Familiengesetzes legen fest, dass das gemeinsame Vermögen auch Vermögen umfasst, das während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft durch die Wahrnehmung von Rechten des geistigen Eigentums oder durch Glücksspiel erworben wurde, es sei denn, der Ehegatte, der einen Gewinn erzielt hat, weist nach, dass er besonderes Vermögen in das gegenständliche Glückspiel investiert hat.

Während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft sowie nach Beendigung der Ehe kann die Teilung des gemeinsamen Vermögens beantragt werden, in der die Anteile jedes Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen bestimmt werden. Bezüglich des Anteils der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen sieht das Familiengesetz in Art. 180 Abs. 2 eine widerlegbare Vermutung der Gleichheit der Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen vor.

Ein Anteil an einer GmbH kann vererbt und veräußert werden. Er verleiht dem Eigentümer des Anteils an der Gesellschaft bestimmte Gesellschafterrechte und stellt auf dieser Grundlage ein Vermögen dar. Ausgehend von der gesetzlichen Definition des ehelichen Gemeinschaftsvernögen kann zweifelsfrei argumentiert werden, dass ein Anteil an einer GmbH auch gemeinsames Vermögen der Ehegatten ist, sofern der Anteil während der Ehe aus dem gemeinsamen Vermögen erworben wurde, ungeachtet der Tatsache, dass nur ein Ehegatte als Anteilseigner im Register erscheint. Ähnlich verhält es sich mit Immobilien, wo ein Ehegatte, der nicht als Eigentümer im Kataster eingetragen ist, beantragen kann, dass festgestellt wird, dass es sich um gemeinsames Eigentum handelt.

Die serbische Rechtsprechung vertritt jedoch die Auffassung, dass Anteile an einer GmbH kein eheliches Gemeinschaftsvermögen, sondern Sondervermögen der Ehegatten darstellen, auch wenn der Anteil aus dem gemeinsamen Vermögen und während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben wurde. Nach der Rechtsprechung hat der Ehegatte, der kein Anteilseigner ist, nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten, auf dessen Grundlage er die Rückgabe des Vermögens / des zur Gründung oder zum Erwerb eines Anteils an einer GmbH investierten Geldes verlangen kann, und zwar in dem Verhältnis, das seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen darstellt. Eine solche Lösung kann, abgesehen davon dass sie nicht rechtmäßig ist, unserer Meinung nach auch ungerechte Nachteile für den Ehegatten haben, der nicht als Anteilseigner eingetragen ist. Eine solche Lösung eröffnet daher Raum für viele Missbräuche und Umgehungen des Instituts der Errungenschaftsgemeinschaft (des ehelichen Gemeinschaftsvermögen).  

Obwohl man sich in der Fachliteratur zunehmend dafür einsetzt, dass Gesellschaftsanteile zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten werden, vertritt die Rechtsprechung nach wie vor die Position, dass während der Dauer der Ehe erworbene Gesellschaftsanteile an einer GmbH kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten darstellen. Es bleibt abzuwarten, wann und ob das Gericht diese Haltung unter dem Einfluss immer lauter werdender Einwände ändern wird.


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