Approbationsordnung für Zahnmedizin: so ändert sich die ZApprO!

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Nun kommt sie, die Reform der zahnärztlichen Approbationsordnung: ab dem WS 2021/2022 gilt die neue Approbationsordnung für Zahnärzte.

Die Ausbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten soll praxisnäher gestaltet werden. Dafür werden Lehrinhalte und Struktur der Ausbildung deutlich verändert. Direkte Auswirkungen auf die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin hat die Anpassung der zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) jedoch nicht.

Praxisnähere Ausbildung in der Zahnmedizin 

Grundsätzlich ist klar: Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist, angehenden Zahnärzten und Zahnärztinnen das Wissen und die Fertigkeiten zu vermitteln, die notwendig sind, um Menschen bestmöglich zahnärztlich versorgen zu können.

Davon rückt natürlich auch die neue ZApprO nicht ab. In § 1 ZApprO werden die Ausbildungsziele für das Studium der Zahnmedizin allerdings vor allem im Hinblick auf die praktische Ausbildung konkreter gefasst. Ziel ist es, die Studierenden zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen Ausübung der Zahnheilkunde zu befähigen. Außerdem soll „die Befähigung zur Weiterbildung und Fortbildung“ Ausbildungsziel sein.

Um diese Ziele zu erreichen, wird im Studium künftig auch zu den nachfolgenden Themen zusätzliches Wissen vermittelt: 

  • Befähigung, zahnärztliche Gespräche mit Patientinnen und Patienten zu führen.
  • Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung (zahn)medizinischer Verfahren.
  • Zusammenarbeit mit Berufskollegen und -kolleginnen, Zusammenarbeit mit Medizinerinnen und Medizinern anderer Fachrichtungen und Angehörigen anderer Heilberufe.
  • Förderung des fächerübergreifenden Denkens: theoretisches und klinisches Wissen werden in der Ausbildung effizienter zusammengeführt.   

Auswirkungen auf die Regelstudienzeit haben diese und alle anderen Anpassungen allerdings nicht: die Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern bleibt. Und nicht zuletzt wird die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nicht einfacher – zumindest nicht unmittelbar.

Struktur des Studiums wird angepasst  

Zudem strukturiert die neue ZApprO das Studium der Zahnmedizin insgesamt neu.

  • Es muss wenigstens 5 Jahre mit mindestens 5.000 Stunden an einer Universität absolviert werden, um zu einer Approbation zu gelangen.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausbildung ist notwendig.
  • Ein einmonatiger Krankenpflegedienst ist unabdingbar.
  • Eine Famulatur von vier Wochen ist Pflicht.

Und nicht zuletzt wird das Studium inkl. der Prüfungen in Zukunft in drei Abschnitte aufgeteilt sein. Gelten werden diese Regelungen bereits für das WS 2021/2022.

„Zahnärztliche Prüfungen“ ab dem WS 2021/2022 

Die neue ZApprO teilt die zahnärztliche Prüfung für die Zukunft in drei Abschnitte auf. Die bisherige Aufteilung in „Vorklinik“ und „Klink“ wird es nicht mehr geben, ebenso wenig die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung. 

Abschnitt 1:       Nach wenigstens zwei Jahren Studium im Fach Zahnmedizin können Studierende eine mündliche Prüfung ablegen. Gegenstand der Prüfung sind die Bereiche

  • Biologie, Molekularbiologie,
  • Chemie, Biochemie,
  • Physiologie,
  • Physik,
  • mikro- und makroskopische Anatomie und
  • zahnmedizinische Propädeutik.

In jedem Fachbereich findet jeweils eine mündliche Prüfung mit höchstens vier Prüfungsteilnehmern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen statt. Die Prüfungen finden an aufeinanderfolgenden Werktagen statt (maximal zwei Fächer/Tag).  

Abschnitt 2:       Nach Bestehen der ersten zahnärztlichen Prüfung und mindestens einem weiteren Jahr Studium der Zahnmedizin folgt eine zweite Prüfung. Sie besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Geprüft werden nun die Fachbereiche

  • zahnärztliche Prothetik
  • Kieferorthopädie
  • Oralchirurgie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Zahnerhaltung (Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention, Restauration)  

Abschnitt 3:       Die dritte der zahnärztlichen Prüfungen besteht aus einer praktisch-mündlichen Prüfung und einer schriftlichen Prüfung. Sie kann nur absolviert werden, wenn die zweite zahnärztliche Prüfung bestanden wurde und sich daran wenigstens zwei weitere Jahre zahnmedizinisches Studium angeschlossen haben. Gegenstand dieser letzten Prüfung(en) sind alle Bereiche der zweiten zahnmedizinischen Prüfung. Hinzu kommen außerdem Zahnkrankheiten, Mundkrankheiten, Kieferkrankheiten und die zahnärztliche Radiologie.

                               Diese Prüfung dient dazu, dass Studierende final unter Beweis stellen,

  • für den Beruf als Zahnarzt bzw. Zahnärztin geeignet zu sein und
  • die medizinischen Zusammenhänge zu beherrschen und in der Lage zu sein, Patientinnen und Patienten – auch besondere Patienten wie z.B. Kinder – in einer Praxis gut zahnärztlich zu versorgen.  

Neue Struktur, mehr Praxisnähe – Verschiebung der Kapazitäten?   

Der Ablauf des Studiums der Zahnmedizin wird mit Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung relativ stark verändert. Wichtig ist aber zu wissen: An den Zulassungsvoraussetzungen ändert sich nichts. Es wird also weiterhin schwierig bleiben, einen Studienplatz zu ergattern – selbst mit einem sehr guten Abitur.

Wer an den Zulassungsvoraussetzungen zunächst scheitert, für den kann jedoch eine Studienplatzklage auch in der Zahnmedizin sinnvoll sein. Denn durch die neue Approbationsordnung werden sich wohl Berechnungsgrundlagen für die Studienplatz-Kapazitäten verändern. Studienplatzklagen im Fachbereich Zahnmedizin könnten deshalb für das WS 2021/2022 durchaus gute Erfolgschancen haben.

Sie wollen ab Herbst 2021 Zahnmedizin studieren? Sie befürchten, dass dafür eine Studienplatzklage notwendig wird? Ich beantworte gerne Ihre Fragen und unterstütze Sie bei Bedarf vor Gericht! Sie erreichen mich telefonisch unter 0221/1680 6590 oder über das anwalt.de-Kontaktformular!    


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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