Arbeitsrecht: Videoüberwachung für fristlose Kündigung verwertbar

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Der Arbeitgeber kann gespeichertes Videomaterial aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, das vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigt, für eine fristlose Kündigung verwerten.

Sachverhalt

Die Klägerin war in einem Tabak- und Zeitschriftenladen mit einer Lottoannahmestelle angestellt. Dort hatte der beklagte Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 stellte der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei den Tabakwaren fest. Im August 2016 habe er die Videoaufzeichnungen ausgewertet und dort war zu sehen, wie die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte infolgedessen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos.

Entscheidungen der Vorinstanzen und des Bundesarbeitsgerichts

Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt- und der Klägerin damit Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht war nämlich der Ansicht, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot, denn der Beklagte hätte die Videoaufzeichnungen unverzüglich löschen müssen. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung die Nutzung der Videoaufzeichnung zulässig gewesen wäre und dementsprechend nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Der Beklagte müsse das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen. Ob eine rechtmäßige offene Videoüberwachung vorgelegen habe, müsse nun das Landesarbeitsgericht nochmals prüfen.

(BAG, Urt. v. 23.08 2018 – 2 AZR 133/18 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urt. v. 20.12.2017 – 2 Sa 192/17)


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