Arten der Täterschaft im Strafrecht

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Das deutsche Strafrecht sieht mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat vor. Die Unterscheidung zwischen ihnen kann sehr kompliziert sein und in der Praxis kommt es oft nur auf kleine Unterschiede bei der Tatbegehung an. Grundsätzlich wird zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden. In diesem Artikel wollen wir uns auf die Täterschaft konzentrieren, die im §25 des Strafgesetzbuches geregelt sind.

Täter ist nach der allgemein anerkannten Definition, wer eine Straftat unmittelbar, mittelbar oder gemeinschaftlich als eine eigene Straftat begeht. Das will erst einmal erklärt werden: 

Unmittelbare Täterschaft: Dies ist die wohl simpelste Form der Täterschaft. Unmittelbarer Täter ist, wer die Straftat selbst begeht. Am Beispiel des Diebstahls ist der, der die Sache vorsätzlich wegnimmt, der unmittelbare Täter.

Mittelbare Täterschaft: Hier wird es schon ein wenig komplizierter. Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die Tat durch einen anderen begangen wird. Wenn dieser Andere also als „Werkzeug“ benutzt wird. Am Beispiel des Diebstahls: Die ahnungslose Person A wird von der hinterhältigen Person B geschickt, um jemandem die Tasche zu klauen. In diesem Fall gehen wir davon aus, dass A sich gar nicht bewusst war, dass er die Tasche klaut. Er hatte also keinen Vorsatz, der aber grundsätzlich notwendig für eine Bestrafung ist. Person A hingegen wusste genau, was sie tat – hatte also die Tatherrschaft – und ist in diesem Fall mittelbarer Täter. 

Mittäterschaft: Mit der mittelbaren Täterschaft nicht zu verwechseln ist die Mittäterschaft. Hierbei wird die Tat gemeinschaftlich begangen, was sich durch so genanntes „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken“ auszeichnet. Die ständige Rechtsprechung stützt sich auf ein arbeitsteiliges Handeln oder auch funktionelles Zusammenwirken der Personen. Ziehen wir wieder unser Beispiel heran: Person A und Person B wollen der C ihre Tasche klauen. Person A hält die C fest, damit Person B die Tasche wegnehmen kann. Am Schluss wird die Beute zwischen beiden gerecht aufgeteilt. 

Wichtig ist auch, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Tatplan hatten und diesen auch gemeinsam ausführten. 

Dies war schon einmal eine kurze Übersicht über die Formen der Täterschaft. Wie schon erwähnt, kommt es oft nur auf feine Unterschiede an. Der Strafrahmen bestimmt sich nach der jeweils begangenen Tat. Allerdings wird eine Täterschaft strenger bestraft als eine bloße Teilnahme.


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