Die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Sie ist zugleich eines der schwersten Mittel, die der Staat einsetzen kann – denn bei der Untersuchungshaft wird jemand ohne Verurteilung eingesperrt. Anders als die Strafhaft, hat sie keinen sanktionierenden Charakter.

In der Zeit bis zur Urteilsverkündung gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Der Beschuldigte ist folglich von Strafgefangenen getrennt unterzubringen, darf private Kleidung tragen und ist vom Arbeitszwang befreit.

Damit die Untersuchungshaft zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters.

Der Inhalt dieses Haftbefehls ist gesetzlich geregelt und muss den Beschuldigten, die verdächtigte Tat, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale dieser Tat, den Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich dieser und der dringende Tatverdacht ergeben aufführen.

Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung auszuhändigen, ggf. mit Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache.

Dringender Tatverdacht

Es gibt drei Verdachtsstufen, der dringende Tatverdacht ist nach dem Anfangsverdacht und dem hinreichenden Tatverdacht die höchste Stufe.

Der dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist und es zu einer Verurteilung kommt.

Fällt dieser im Laufe der Ermittlungen weg, so ist die Untersuchungshaft aufzuheben.

Haftgründe 

Zudem muss einer der vier gesetzlich vorgeschriebenen Haftgründe gegeben sein.

  • Flucht oder Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung entzieht.

Alleine die Höhe der zu erwartenden Strafe reicht zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht aus. Vielmehr müssen weitere Indizien vorliegen.

Klassische Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr sind u. a. ein fehlender fester Wohnsitz, keine familiären Bindungen, kein Arbeitsplatz oder das Verstecken von Ausweispapieren.

  • Verdunklungsgefahr

liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde auf die Beweismittel einwirken oder diese vernichten und somit die Gefahr einer Erschwerung der Wahrheitsermittlung droht.

  • Wiederholungsgefahr

ist gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Delikte gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird.

  • Verdacht eines Kapitaldeliktes

Auch ohne Vorliegen einer der genannten Haftgründe kann die Untersuchungshaft bei bestimmten Delikten, wie z. B. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung zulässig sein.

Verhältnismäßigkeit 

Als letzte Voraussetzung darf die Anordnung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen.

Die Untersuchungshaft darf demnach nur angeordnet werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Sie stellt das absolut letzte Mittel dar.

Sobald eine Voraussetzung nicht mehr vorliegt, ist der Haftbefehl aufzuheben.

Daneben ist auch die Dauer der Untersuchungshaft auf sechs Monate grundsätzlich beschränkt und darf nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Schwierigkeiten oder der Umfang der Ermittlungen die Fortdauer rechtfertigen, überschritten werden.

Ihr Rechtsanwalt

Mathias Päßler


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Päßler

Beiträge zum Thema