Aufhebungsvereinbarung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

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Arbeitsverhältnisse werden häufig durch eine Vereinbarung aufgehoben (Aufhebungsvereinbarung) oder es wird im Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Für beide Parteien kann das vorteilhaft sein. Zum einen gibt es eine schnelle einvernehmliche Regelung und zum anderen kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen des Verlustes des sozialen Besitzstandes eine Abfindungszahlung erreichen. Damit der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von der Agentur für Arbeit beim Arbeitslosengeld I keine Sperrzeit nach § 159 Absatz Nr. 1 SGB III bekommt, die mindestens um 12 Wochen oder ¼ der Anspruchsdauer beträgt und eine echte Verkürzung des Versicherungsschutzes bedeutet, ist auf Folgendes zu achten:

  1. Die Kündigung muss durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt werden.
  2. Die Kündigung darf dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht zumutbar sein, weil er/sie zum Beispiel eine neue Anstellung in Aussicht hat.
  3. Es muss sich um eine drohende betriebsbedingte Kündigung handeln.
  4. Die vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin angedrohte Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt beendet.
  5. Die Kündigungsfrist bei der angedrohten Kündigung wäre eingehalten worden.
  6. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist nicht unkündbar.
  7. Eine Abfindung von 0,25 – 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG) wird an Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bezahlt. Wenn die Beschäftigungslosigkeit nicht mehr vermieden werden kann, kann die Abfindung auch höher ausfallen.

In dem Fall entfällt bei einem späteren Streit mit der Agentur für Arbeit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann sich auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 159 Absatz 1 SGB III berufen, wenn keine Anhaltspunkte (z. B. offenkundig rechtswidrige Kündigung) für eine Gesetzesumgehung zulasten der Versichertengemeinschaft bestehen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Mai 2012, Az.: B 11 AL 6/11 R; Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: B11a AL 51/06 R


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