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Aufnahme Klasse 5 Gymnasium, Realschule, Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

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Aufnahmeverfahren für Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien in Baden-Württemberg:

Das Aufnahmeverfahren für die Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in Baden-Württemberg wird in § 90 Schulgesetz BW nur unzureichend geregelt:

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist;...

...

Im Grunde ergeben sich hieraus nur folgende Negativkriterien:

  • Schüler von einem anderen Wohnort dürfen nicht per se abgelehnt werden,
  • Die Grundschulempfehlung spielt keine Rolle.
  • Darüber hinaus wird etwas kryptisch formuliert, dass eine Ablehnung zumindest dann denkbar ist, wenn eine Alternativschule zumutbar wäre.

Festlegung von Aufnahmekriterien für die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums, einer Realschule und einer Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg:

Hieraus ergibt sich, dass jede Schule einen eigenen Spielraum hat, wie sie die Schulplätze bei einem Bewerberüberhang vergibt:

Beliebte Kriterien sind:

  • Vorrang von Geschwisterkindern,
  • der Schulweg (meist nicht als Schulweg zur Wunschschule, sondern unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Schulwegs zu einer Alternativschule – wobei völlig verschiedene Kriterien für die Bestimmung des Schulwegs herangezogen werden),
  • neuerdings mitunter auch Leistungsgruppen bei Gemeinschaftsschulen, wobei ich dieses Kriterium wegen des Verbots der Berücksichtigung der Grundschulempfehlung per se für rechtswidrig erachte.

Die Auswahlverfahren bei der Aufnahme in Klasse 5 der Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien in Baden-Württemberg:

Aus Vorstehendem ergibt, dass vor allem das Schulwegkriterium in der Praxis sehr fehleranfällig ist:

  • Manche Schulen nehmen den Fußweg,
  • manche die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei dann teils unklar ist, ob Gruppen gebildet werden, von wo gestartet wird (Haltestelle oder Wohnung), was mit der Vereinbarkeit des Verkehrswegs zum Schulstart ist usw.

Es ist demnach offensichtlich, dass gerade das Kriterium des Schulwegs alles andere als einheitlich gehandhabt wird in Baden-Württemberg und damit immer eine Möglichkeit besteht, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig erfolgte.

Hervorzuheben ist neuerdings auch die Unart einiger Gymnasien durch die nunmehr obligatorische Vorlage der Grundschulempfehlung zu suggerieren, dass diese verbindlich sei. Dem ist nach wie vor nicht so und das Kriterium Grundschulempfehlung ist m. E. immer unzulässig, auch bei den Gemeinschaftsschulen, wenn diese neuerdings Leistungsgruppen bilden möchten.

Was mache ich, wenn mein Kind nicht in die 5. Klasse einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium, einer Realschule in Baden-Württemberg aufgenommen wurde:

Wenn die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule oder einer Realschule abgelehnt wurde, kann man dagegen Widerspruch einlegen und es wird ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, so dass schließlich das Regierungspräsidium als Schulamt über die Aufnahme entscheiden muss.

Man muss dann das Aufnahmeverfahren im Wege der Akteneinsicht überprüfen:

  • Welche Aufnahmekriterien wurden festgelegt,
  • wurde das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt?

Da es keine gemeinsamen Kriterien gibt, ist es für Eltern natürlich schwer, Fehler zu erkennen, da die Schule und das Regierungspräsidium immer behaupten werden, dass alles korrekt abgelaufen sei…

Insofern lohnt es sich durchaus, professionelle Hilfe an dieser Stelle in Anspruch zu nehmen. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.

Kommt man hier nicht weiter, kann man die Aufnahme in die Klasse 5 auch über einen Eilantrag beim Gericht geltend machen.

Nähere Informationen und Links zu weiteren Themengebieten erhalten Sie über meine Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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