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Aufnahme Gesamtschule Klasse 5 NRW – Aufnahme Klasse5 Gymnasium Nordrhein-Westfalen – § 1 APO S1

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Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen NRW - Aufnahmeverfahren für  Gymnasien NRW - § 1 APO S1

Das Aufnahmeverfahren für die Gesamtschulen und Gymnasien in Nordrhein-Westfalen wird in § 1 APO S1 geregelt:

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,

4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),

5. Schulwege,

6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

7. Losverfahren.

Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2....

Die Norm ist demnach eigentlich in umgekehrter Reihenfolge zu lesen, erst Absatz 3 und dann Absatz 2…

Aufnahmekriterien und Aufnahmeverfahren für die Aufnahme in die 5. Klasse einer Gesamtschule, eines Gymnasiums in Nordrhein-Westfalen:

Schuleinzugsbereich gem. § 1 Abs. 3 APO S1 i.V.m. § 84 SchulG NRW:

Grundsätzlich ist also zunächst zu schauen, ob ein Schuleinzugsbereich gebildet wurde. In § 84 Abs. 1 SchulG NRW heißt es:

Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unberührt.

Kinder, die in dem Schuleinzugsbereich wohnen bzw. bei denen ein wichtiger Grund vorliegt, werden also bevorzugt aufgenommen, wenn die Schule einen Schuleinzugsbereich gebildet hat.

Ein wichtiger Grund kann dann vorliegen, wenn bspw. die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann.

Ist für die Schule kein Schuleinzugsbereich gebildet, dann gilt § 1 Abs. 2 APO S1.

Härtefälle gem. § 1 Abs. 2 APO S1:

Hierbei sind vorab Härtefälle zu berücksichtigen, d.h. man sollte im Anmeldeverfahren immer mögliche Härtefälle angeben. Dies kann bspw. wiederum eine Betreuungsnotwendigkeit sein, aber auch ein unzumutbarer Schulweg zu einer Alternativschule.

Sonstige Aufnahmekriterien gem. § 1 Abs. 2 APO S1:

Unabhängig von Härtefällen kann die Schule eines oder mehrerer der geregelten Aufnahmekriterien heranziehen.

Mitunter machen es sich die Schule dabei sehr einfach:

  • Gymnasien losen mitunter humorlos einfach unter allen Bewerbern aus.
  • Gesamtschulen bilden meist Leistungsgruppen nach den Noten der Grundschule, weisen diesen dann Schüler zu, und losen dann ebenso humorlos unter den Bewerbern der Leistungsgruppe aus.

Andere Schulen machen sich mehr Arbeit und ziehen tatsächlich verschiedene Aufnahmekriterien an:

  • Dies erhöht zum einen der Gerechtigkeitswert.
  • Zum anderen führt dies aber zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit schon aus dem Grunde, in welcher Reihenfolge man die Kriterien anwendet, aber auch, weil die Kriterien sehr schwammig formuliert werden und die Schulen demnach einen großen Auslegungsspielraum haben, was sie daraus machen.

Kurzum: Je komplizierter und umfangreicher die Schule das Aufnahmevverfahren betreibt, desto größer sind die Chancen, dass die Etscheidung rechtswidrig ist und man doch noch einen Platz bekommt!!!

Was mache ich, wenn mein Kind  in die 5. Klasse einer Gesamtschule oder einem Gymnasium, in NRW nicht aufgenommen wurde:

Wenn die Aufnahme in die 5. Klasse eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule abgelehnt wurde, kann man dagegen Widerspruch einlegen und es wird ein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Dies führt dazu, dass die Bezirksregierung als Schulamt über die Aufnahme entscheiden muss.

Voraussetzung, um Einwendungen zu erheben, ist, dass man im Wege der Akteneinsicht nachprüfen kann,

  • ob Schuleinzugsbereiche gebildet wurden,
  • ob Härtefälle berücksichtigt wurden,
  • welche Aufnahmekriterien festgelegt wurden
  • und ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere also, ob es mit den Aufnahmekriterien korrespondiert.

Naturgemäß bekommt man von der Schule und der Bezirksregierung die Antwort, dass natürlich alles ordnungsgemäß durchgeführt wurde und da es keine gemeinsamen Kriterien gibt, ist es für Eltern dann schwer, Fehler zu erkennen…

Insofern lohnt es sich durchaus, professionelle Hilfe an dieser Stelle in Anspruch zu nehmen. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.

Kommt man hier nicht weiter, kann man die Aufnahme in die Klasse 5 auch über einen Eilantrag beim Gericht geltend machen.

Nähere Informationen und Links zu weiteren Themengebieten erhalten Sie über meine Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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