Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

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Der § 1686 BGB gibt jedem Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht oder der das Kind nicht persönlich betreut, das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Damit enthält § 1686 BGB einen Informationsanspruch gegen den anderen Elternteil. Der auskunftsberechtigte Elternteil soll sich nämlich über das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes informieren können. Erforderlich ist aber, dass der informationsbegehrende Elternteil ein berechtigtes aktuelles Interesse an der erbetenen Auskunft hat. 

Das liegt immer dann vor, wenn dieser Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die angeforderte Information zu erhalten. Sollte ein Elternteil z. B. kein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind haben oder das Kind einen persönlichen und sonstigen Kontakt ablehnen, oder sollte der persönliche Umgang mit dem Kind aus tatsächlichen Gründen so selten sein, dass der Zweck des Umgangsrechts ohne die erbetene Auskunft nicht mehr erreicht werden kann, liegt in der Regel ein berechtigtes Interesse an Information und Auskunft vor. Dieser Auskunftsanspruch reicht auch zeitlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.

Was den Inhalt der Auskunft anbelangt, so können über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Informationen verlangt werden. Das sind alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentliche tatsächliche oder auch rechtliche Umstände. In jedem Fall gehören dazu schulische oder berufliche Belange, die persönliche Lebenssituation und die Interessen des Kindes. Auch der aktuelle Gesundheitszustand ist dem Elternteil auf dessen Anforderung mitzuteilen.

Der Sorgeberechtigte ist aber nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil laufend Auskunft zu erteilen. In welchem zeitlichen Abstand Berichte abzuliefern sind, ist gesetzlich nicht geregelt und daher vom konkreten Einzelfall abhängig. Häufig kommt es auch vor, dass die Eltern eine entsprechende Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Berichte treffen. Kommt aber ein sorgeberechtigter Elternteil seiner Auskunftspflicht nicht nach, so kommt auch durchaus eine Teilentziehung der elterlichen Sorge in Betracht.

Fraglich ist, ob sich der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB auch gegen Dritte richten kann. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 21.08.2006 entschieden, dass die Auskunftspflicht nicht nur denjenigen Elternteil trifft, in dessen Obhut sich das Kind befindet. So lag dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Kindesmutter das von ihr geborene Kind zur Adoption freigegeben hatte und das Kind sich in der Obhut eines Dritten befand. Der Kindesvater verlangte nun von der Kindesmutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dem Kindesvater einen solchen Auskunftsanspruch zugebilligt.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16) wurde darüber hinaus nun auch festgestellt, dass der Auskunftsanspruch auch gegen dritte Personen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, geltend gemacht werden kann. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Vater, der von der Mutter seines leiblichen Kindes geschieden war. Den Eltern des Kindes wurden wesentliche Teilbereiche des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. 

Der Kindesvater nahm u. a. das Jugendamt auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in Anspruch. Das Jugendamt verweigerte diese Auskunft. Der BGH wies aber darauf hin, dass es immer darum gehe, dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht entstehenden Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen. Die Auskunftspflicht treffe daher in erster Linie die Person, die Kraft des Sorgerechts tatsächlich über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese tatsächlich gelangen kann. Dies war in dem zu entscheidenden Fall das Jugendamt.

Wenn das Jugendamt also als Vormund also Ergänzungspfleger bestellt ist, kann sich der Auskunftsanspruch gegen das Jugendamt richten, wenn ein Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes beansprucht.


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