Rechtswidrige Gewerbeuntersagung bei Ausgleich der Verbindlichkeiten

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Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7.9.2022 (M 16 K 21.6580) in einem von Rechtsanwalt Dr. Kumpf vertretenen Verfahren sich zu den Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Schulden, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits beglichen waren, geäußert und den Bescheid aufgehoben. 

Der Kläger des dortigen Verfahrens hatte eine Reihe von Verbindlichkeiten und Eintragungen im Vollstreckungsportal. Diese waren jedoch bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beglichen. Dies war gegenüber der Behörde auch im Wesentlichen nachgewiesen. Gleichwohl wurde eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen. 

Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt und hob die Gewerbeuntersagung auf. 

Das Verwaltungsgericht betonte zunächst, es lägen keine keine Umstände mehr vor, aus denen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose darauf geschlossen werden könne, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zwar führe das Begleichen der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen vor Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung nicht zwangsläufig dazu, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers außer Betracht zu bleiben hätten. Denn, so das Verwaltungsgericht, ein Wohlverhalten, das ein Gewerbetreibender nach früherem Fehlverhalten zeige, sei nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit auszuräu­men, insbesondere dann, wenn dieses Wohlverhalten erforderlich sei, um ein ge­rade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein ge­rade drohendes Übel abzuwenden. Jedoch sei in dem vorliegenden Fall die vorherigen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht mehr im Rahmen der Zukunftsprognose zu berücksichtigen, da die Behörde durch mehrmalige Fristverlängerung den Eindruck erweckt habe, die Vorlage von Löschungsbestätigungen/Zahlungsnachweise, sei geeignet ein Gewerbeuntersagungsverfahren abzuwenden. 

Sollten Sie von einer Behörde mit einem Gewerbeuntersagungsverfahren konfontriert werden, stehen wir Ihnen für eine Beratung und Vertretung gerne zur Steite.


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