Ausreiten mit Pferd und Hund – Tierhalterhaftung

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Hunde und Pferde kommen ja bekanntlich gut miteinander klar und diese finden sich auch in jedem Stall. Viele Pferdeleute sind beim Ausritt in Begleitung ihres Hundes unterwegs oder man trifft auf dem Feldweg oder im Wald auch Hundebesitzer.

Anfang 2018 hatte das OLG Frankfurt über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Reiter stürzte, weil dessen Pferd vor dem Hund scheute. Der betroffene Reiter verlangte aufgrund der beim Sturz erlittenen Verletzungen vom Hundehalter Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Vorinstanz war das LG Hanau, dieses kam zu dem Entschluss, dass dem Hundehalter keine Schuld anzulasten sei. Der verletzte Reiter vertrat die Ansicht, dass es nur durch das Verhalten des vorbeilaufenden Hundes zum Sturz und Unfall kam. Hier geht es grundsätzlich um die Haftung nach § 833 BGB, somit die Haftung des Tierhalters. Die Voraussetzungen des § 833 BGB sind einem gesonderten Rechtstipp vorbehalten.

Mit einer Tiergefahr meint der Gesetzgeber damit die Risiken, die sich im Alltag aus der Haltung von Tieren ergeben. Pferd und Hund stellen Gefahrenquelle dar: Hunde aufgrund ihres Jagdtriebs und Pferde aufgrund ihrer Größe und ihres Fluchtverhaltens. Für Tierhalter gelten mithin höhere Haftungsmaßstäbe, vergleichbar wie beim Auto die Betriebsgefahr. Hier gilt ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung. Entsteht ein Schaden durch ein tiertypisches Verhalten, dann ist der Tierhalter hierfür zu Verantwortung zu ziehen. Sind mehrere Tiere betroffen, so wird abgewogen und der jeweilige Einzelfall begutachtet.

Wer allein mit seinem Pferd und Hund unterwegs ist, kann nirgendwo Schadensersatz fordern, wenn eines der Tiere oder der Reiter verletzt wird. Erst wenn ein fremdes Tier ins Spiel kommt, sind Schadensersatzansprüche relevant. Das hängt dann aber entscheidend davon ab, von welchem der beteiligten Tiere nun die ursprüngliche Gefahr ausging. Im vorliegenden Fall war es das Fluchtverhalten des Pferdes, das zum Unfall führte. Somit stand die Tiergefahr des Pferdes im Vordergrund. Das Verhalten des Hundes war völlig außen vor zu lassen. Wenn nun der Hund bellend auf das Pferd zugestürmt wäre, dann hätte sich die Tiergefahr des Hundes verwirklicht und der Hundehalter müsste wiederum für den Schaden aufkommen.

Hier war es so, dass die Gruppe bereits eine Stunde mit freilaufenden Hunden unterwegs war und die Pferde nicht von der neuen plötzlichen Situation, dass ein Hund dabei ist, überrascht. Der Hund war zwar schnell neben dem Pferd, aber jagte dieses nicht oder rannte bellend auf das Pferd von hinten zu. Der Hund hatte sich lediglich etwas von dessen Besitzer entfern und rannte auf dessen Zuruf wieder zu seinem Herrchen, woraufhin eines der Pferde erschrak. Von dem Hund ging vorliegend kein besonderes gefahrenträchtiges Verhalten aus.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Reiter freiwillig an dem ausschließlich in seinem Interesse liegenden Austritt teilgenommen und sich den Risiken bewusst ausgesetzt, die durch den mitlaufenden Hund resultierten. Der Hund habe sich schließlich in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei alleine an dem Pferd des gestürzten Reiters – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen.

Die Tiergefahr des Hundes wurde abgewogen und nach Ansicht des OLG trat diese völlig hinter der Tiergefahr des scheuenden Pferdes zurück. Ein Verursachungsbeitrag des Hundehalters trete daher in vorliegendem Fall vollständig hinter die selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Das OLG hatte sogar berechtigte Zweifel daran, dass sich vorliegend überhaupt eine Tiergefahr – auch wenn diese zurücktritt – realisiert hat. Der Hund lief ja schließlich nur und das nicht mal besonders schnell. Folgt das Tier – hier der Hund – lediglich „der Leitung und dem Willen eines Menschen“, wie durch ein Rufen des Halters, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden und nicht der Hund. Es ist aber immer der konkrete Einzelfall zu begutachten und sodann ob den vermeintlichen Verursacher auch ein Verschulden trifft.

Haben Sie Fragen zur Tierhalterhaftung, dann kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail oder rufen Sie an.

Ihre Spezialistin in Sachen Pferderecht

RAin Jasmin Lisa Himmelsbach


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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