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Baden-Württemberg: Prostitution ab dem 20.06.21 wieder zulässig!

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 16.06.21 einem Eilantrag gegen die Schließung von Prostitutionsstätten stattgegeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.21, Az.: 1 S 1868/21). Der § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung BW (in der Fassung vom 3. Juni 2021) wird, soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt. 

Die Betreiberin einer Prostitutionsstätte hatte in ihrem Eilantrag vorgetragen, dass pauschale Betriebsverbot für Prostitutionsstätten stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte dar.

Das Gericht folgte dem Antrag und entschied, dass das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten inzwischen unverhältnismäßig sei. 

Auch der Umstand, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu gesteigerten Infektionsgefahren führen könne, ändere nichts an der Unverhältnismäßigkeit. Denn diese Gefahren könnten beispielsweise durch normative Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienekonzepten minimiert werden. Dazu könnte auch eine nach Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg der Zahlen reagierende Regelung zählen. Ein undifferenziertes und wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot sei im Vergleich dazu beim aktuellen Stand des Pandemiegeschehens nicht mehr verfassungskonform.

Damit "kippt" ein weiteres Bundesland. Es ist zu erwarten, dass nun auch Hessen, Bayern und das Saarland alsbald folgen werden. In Hessen möchte das Gericht allerdings noch eine Entscheidung des Verordnungsgebers betreffend das Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten abwarten, bevor ein anhängiges Eilverfahren entschieden wird. 


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