BAG: Amtsniederlegung des Geschäftsführers führt zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • 2 Minuten Lesezeit

BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14

Was war geschehen?

Das Arbeitsverhältnis des Klägers, welcher Geschäftsführer bei der Beklagten war, wurde von der Beklagten, ohne das Amt als Geschäftsführer abzuberufen, gekündigt. Dagegen erhob der Kläger beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage.

Während dieses Rechtsstreits legte der Geschäftsführer sein Amt als Geschäftsführer nieder.

Von der Beklagten wurde die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gerügt und ein Verweisungsantrag an das nach ihrer Ansicht zuständige Landgericht gestellt, da der Kläger im Zeitpunkt der Einreichung der Kündigungsschutzklage noch das Amt des Geschäftsführers inne hatte und somit kein Arbeitnehmer ist, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG. Diese Ansicht vertrat sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Diese Ansicht vertrat das BAG nicht. Für das BAG sind die Arbeitsgerichte zuständig, solange ein zum Zeitpunkt der Erhebung der Kündigungsschutzklage der Kläger zwar noch Geschäftsführer ist, diese Stellung jedoch im Laufe des Verfahrens gleichgültig durch Abberufung oder durch Beendigung verliert. Der Grund für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist, dass es sonst der Gesellschaft obliegt, ein Ausschluss der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte herbeizuführen, in dem es den Geschäftsführer aus seiner Geschäftsführerstellung entbindet, obwohl unstreitig ein Arbeitsverhältnis gegeben ist.

Die Entscheidung des BAG zeigt, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch durch den Geschäftsführer dadurch noch begründet werden kann, dass er sein Amt als Geschäftsführer niederlegt.

Praxistipp vom Fachanwalt

Noch einmal deutlich – der Geschäftsführer kann aufgrund der Möglichkeit der einseitigen Beendigung seines Geschäftsführeramtes auf § 5 I 3 ArbGG Einfluss nehmen und die Zuständigkeit beeinflussen!

Das BAG hat in seiner Entscheidung nicht darüber geurteilt, ob durch diese Amtsniederlegung auch Kündigungsschutz für den Geschäftsführer besteht.

Für die Praxis der Gesellschaft ist es im Ergebnis ratsam, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen wird. Dies sollte besonders dann beachtet werden, wenn die Beförderung eines Arbeitsnehmers zum Geschäftsführer erfolgen soll.

Der Geschäftsführer wiederum sollte bestrebt sein, die Anwendung des Kündigungsschutzes bereits im Arbeitsvertrag zu regeln. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass das zuvor vorhandene Arbeitsverhältnis für die Zeit der Geschäftsführerbestellung ruht, damit der Schutz des Arbeitsrechts weiterhin fortbesteht.

Sprechen Sie uns an!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann

Beiträge zum Thema