Bauer macht Lärm! – Dürfen Landwirte eigentlich alles?

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Das Leben auf dem Land kann so idyllisch sein, gerade wenn man wirklich ländlich wohnt und direkt auf ein landwirtschaftlich genutztes Feld blickt. Wenn der Bauer aber sein Feld bestellt oder erntet, können die Landmaschinen ganz schön Krach machen. Dies ist besonders ärgerlich, wenn dies morgens um 8.00 Uhr und dann auch noch an einem Sonntag passiert.

Wir schauen uns daher einmal an, ob und welche zeitlichen Einschränkungen es für Landwirte gibt.

1.     Grundsatz: Sonntags besser nicht 

Eins vorweg: Was Bauern dürfen, kann je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt sein. Ob etwa lautes Säen und Mähen an Sonn- und Feiertagen zulässig sind, richtet sich zunächst nach den jeweils geltenden Feiertagsgesetzen. 

Beispielsweise sind Landwirten nach dem Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen nur unaufschiebbare Arbeiten erlaubt, die zur Befriedigung dringender landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind. Ist das nicht der Fall, gilt auch für Landwirte der Grundsatz, dass alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, „die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören“. 

Ein Bauer kann daher nicht nach eigenem Gusto und weil es ihm gerade passt, an Sonn– und Feiertagen Lärm machen. Er braucht schon einen guten Grund, um in der Nähe von Häusern loszulegen, etwa dass die Aussaat oder die Ernte nicht mehr weiter aufgeschoben werden kann. 

2.     Bauer muss grds. Nachtruhe beachten

Landwirte müssen grundsätzlich auch die geltenden Vorschriften zur Nachtruhe beachten. Nach dem Immissionsschutzgesetz herrscht nämlich grundsätzlich Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. 

In einigen Bundesländern gibt es jedoch Regelungen, die den Landwirten hier entgegenkommen. Beispielsweise werden die Zeiten in NRW gelockert, hier sind Ernte- und Bestellarbeiten auch noch zwischen 23.00 Uhr und 5:00 Uhr erlaubt. Zudem haben Landwirte auch noch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen, um auch nachts arbeiten zu können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Ernte zur Nachtzeit aufgrund der Wetterverhältnisse kurzfristig notwendig ist. Dann wird man als Nachbar mit dabei entstehenden Traktorenlärm ausnahmsweise einmal „leben“ müssen.

3. Sonntags um 8.00 Uhr sollte Traktor besser im Schuppen bleiben

In den anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Vorschriften zu den Feiertagen und zur Nachtruhe. Für die Auslandfrage hat dies zur Folge, dass um 8:00 Uhr morgens zwar grundsätzlich schon geackert werden darf. An Sonntagen müssen Landwirte ihre Maschinen aber, außer die Arbeit ist wirklich unaufschiebbar, ruhen lassen.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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