Bauplatzvergabe durch die Gemeinde - Einheimischenmodell und gerichtliche Prüfung

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Viele Gemeinden setzen bei der Vergabe von Bauplätzen in Zeiten begrenzter Anzahl von Grundstücken auf sogenannte Einheimischenmodelle. Dabei wird bei der Vergabe anhand von verschiedenartigen Kriterien aus einer Vielzahl von Bewerbungen entschieden wer nunmehr einen Bauplatz erhält. Das Verfahren und die Entscheidung sind verwaltungsgerichtlich überprüfbar.


Mit dem Urteil vom 27. Februar 2023 entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen, dass das Verfahren der Gemeinde Öpfingen, welches der Vergabe von Bauplätzen dienen sollte, rechtswidrig war.


Klagen auf erneute Entscheidung über die Vergabe der Bauplätze blieben erfolglos, da die Gemeinde ihre Bauplatzvergaberichtlinie selbst außer Kraft gesetzt hat.


Im zugrundeliegenden Fall ging es um den Erwerb von Bauplätzen im Gebiet „Halde“ in der Gemeinde Öpfingen.

Die Vergabe und der Bewerbungsprozess richteten sich nach einer von der Gemeinde hierfür aufgestellten Richtlinie. Sie wurde anhand eines Punktesystems durchgeführt nach welchem sowohl ortsbezogene Kriterien, wie der Wohnsitz und Beruf der Bewerber, als auch soziale Kriterien, wie der Familienstand, berücksichtigt wurden. Den jeweiligen Kriterien wurden Punkte zugemessen. Eine Korrektur der Gesamtpunktzahl erfolgte durch negative Punkte, die Bewerber erhielten, wenn sie bereits Eigentümer von Grundstücken waren.


Die Kläger richteten sich gegen die Vergabe aufgrund dieser Richtlinie. Das im Eilverfahren angerufene Gericht verbot den weiteren Verkauf von Grundstücken auf Grundlage dieses Systems, woraufhin die Gemeinde die Richtlinie im Februar 2021 aufhob.


Fraglich war, ob die Aufhebung wirksam war und „ob ihre Rechtswidrigkeit gleichwohl wegen eines berechtigten Interesses der Kläger (Wiederholungsgefahr) festgestellt werden kann.“


Das Gericht entschied, dass beides vorlag.

Zum einen sei die Vergabe aufgrund der Richtlinie rechtswidrig durchgeführt worden, da diese mehreren Rechtsfehlern unterlag, die zur Unwirksamkeit der Richtlinie führten.  Darunter sei besonders auffällig gewesen, dass die Richtlinie Bewerber bevorzugte, die einen Ortsbezug hatten. Grundsätzlich sei eine Bevorzugung in Form eines „Einheimischenmodells“ zwar möglich, doch verstoße sie vorliegend gegen Europarecht. Denn es habe an fehle einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welche die Interessen von auswärtigen Bewerbern ausgleiche, die dadurch benachteiligt wurden. Vor allem der Punkt „ehemaliger Hauptwohnsitz“ sei rechtswidrig gewesen, denn dieser beziehe sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Nach einem solchen Zeitraum sei ein Ortsbezug eines ehemaligen Einwohners jedoch nicht mehr vorhanden. Somit stelle dieses Kriterium eine nicht gerechtfertigte Einschränkung in die europarechtlichen Grundfreiheiten dar.


Zum anderen sei die Durchführung des Bewerbungsverfahrens über eine nicht gemeindeeigene Internetseite nicht zulässig gewesen. Denn durch den Gebrauch eines gemeindefremden Dienstleisters könne nicht ausgeschlossen werden, dass Bewerber ausgeschlossen wurden, welche ihre personenbezogenen Daten nicht an diesen übermitteln wollten.

Foto(s): Janus Galka


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