Baurecht: Kündigung und Ersatzvornahme - Wahlfreiheit des Drittunternehmers?

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Besteht eine Wahlfreiheit bezüglich des Drittunternehmers nach Ersatzvornahme?

Eindeutige Antwort: Leider nein!

Nach einer wirksam erfolgten Vertragskündigung ist der Auftraggeber berechtigt, die Ersatzvornahmekosten bei seinem ursprünglichen Vertragspartner ersetzt bzw. erstattet zu bekommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kündigung nebst zuvor ergangener Kündigungsandrohung wirksam ausgesprochen worden ist.

Hierauf müssen Sie als Auftraggeber achten:

Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet, bei der Ersatzvornahme den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen, BGH Beschluss v. 20.08.18, VII ZR 193/16.

Der Auftraggeber hat daher keine Wahlfreiheit hinsichtlich des zu beauftragenden Drittunternehmers. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist er dazu verpflichtet, das verhältnismäßig günstigste Angebot anzunehmen.

Die rechtlichen Risiken bei Ausspruch der Kündigung innerhalb eines VOB/B-Vertrages sowie den damit verbundenen Ersatzvornahmekosten bzw. dessen Geltendmachung sind erheblich und nicht zu unterschätzen. Auch wenn die ersten rechtlichen Hürden der Kündigungsandrohung und des Kündigungsausspruches gemeistert worden sind, bleiben letzte Hürden bei der Auftragsvergabe des Drittunternehmers. Sofern ein Angebot angenommen wird, das nicht das „günstigste“ darstellt, können diese Kosten nicht zurückverlangt werden.

Sie als Auftraggeber sollten daher sensibel vorgehen, wenn es darum geht, einen bestehenden Vertrag zu kündigen und die im Anschluss entstehenden Ersatzvornahmekosten erstattet zu verlangen.


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Photos by Charles Deluvio on Unsplash

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