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Bayern: Erneute Schließung von "Bordellbetrieben" ab dem 24.11.2021

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Gemäß § 14 Abs. 3 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23.11.2021 müssen ab dem 24. November 2021 neben Clubs und Diskotheken auch Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen schließen. 

Entsprechendes war bereits auf einer Pressekonferenz zur Corona-Lage am 19.11.2021, an der u.a. der Bayerische Ministerpräsident, der Gesundheitsminister, der Staatsminister und der Kultusminister teilgenommen hatten, mitgeteilt worden. 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass "Prostitution an sich", also die Erbringung sexueller Dienstleistungen, durch die Verordnung nicht komplett verboten wird. Auch so genannte Wohnungsbordelle bzw. Terminwohnungen, die sich durch abgeschlossene Räumlichkeiten für einzelnen Prostituierte und das Fehlen eines großen Bar- bzw. Aufenthaltsbereiches auszeichnen, dürfen offen bleiben. Sie gelten nicht als Bordellbetriebe im Sinne der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, sondern als Bordelle anderer Art, bzw. Prostitutionsstätten, bei denen das Infektionsrisiko als geringer eingestuft wird als bei "Bordellbetrieben", in denen (ähnlich wie in Clubs und Diskotheken) größere Menschenansammlungen vorzufinden sein können.  

Bayern unterscheidet zwischen den Termini "Prostitutionsstätten" und "Bordellbetrieben". Dazu erging bereits im Juli 2020 eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Demnach werden als Bordelle jene Betriebe angesehen, "in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist". Alles anderen Betriebe, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, gelten als Prostitutionsstätten. 

Sexuelle Dienstleistungen gelten nach der Bayerischen Verordnung als "Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind" (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). 

Es gilt hier für Kunden 2G, d.h. Kunden müssen geimpft oder genesen im Sinne der Verordnung sein. 

Für die Prostituierten gilt 3G bei täglichen Testungen für nicht geimpfte oder genesene Prostituierte. 

Betreiber/Prostituierte haben gemäß § 7 der Verordnung ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. Das Konzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.






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