Ausgangsbeschränkungen Bayern – gerichtliche Entscheidungen

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Zu den bayerischen Ausgangsbeschränkungen gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Entscheidung der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. 

Im Ergebnis sehen die Gericht die Beschränkungen an sich als verhältnismäßig an, wobei sich die Rechtsprechung vor allem auf die Ausnahmen, d. h. die triftigen Gründe konzentriert. 

VerfGH Bayern: Vorläufige Ausgangsbeschränkung gegen Corona-Pandemie, Entscheidung vom 25.03.2020 – Vf. 6-VII-20

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung erlassen. Danach müssen Menschen physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts reduzieren und einen räumlichen Abstand einhalten. Zudem wurden Gastronomiebetriebe jeder Art sowie Besuche bestimmter Einrichtungen und das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe untersagt. Die Verordnung trat am 31.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft.

Ein Angestellter sah sich dadurch in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt und stellte einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Verordnung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag ab und führte in seiner Entscheidung aus, dass die Eingriffe in die Grundrechte tiefgreifend sind und eine Vielzahl von Menschen betreffen. Zu denken ist hier an die wirtschaftlichen Folgen für Gastronomiebetriebe, Auswirkungen auf Menschen in bestimmten Einrichtungen ohne Besucherrecht, gegen Einzelpersonen verhängte Maßnahmen. Jedoch überwiegt dagegen der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung in Deutschland. In der Gerichtsentscheidung wurde auch die Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts berücksichtigt. Die vorläufige Ausgangsbeschränkung hatte zum Ziel, die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern und die Stabilität des Gesundheitssystems zu gewährleisten.

VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632

Die Verordnung war zudem Gegenstand eines Eilantrags im Rahmen einer Normenkontrolle am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. 

Im Ergebnis lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, er sah die Verordnung im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig an. 

Die Normen seien sowohl hinreichend bestimmt, als auch verhältnismäßig. Insbesondere, weil die Geltungsdauer begrenzt ist. 

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.04.2020, Vf. 29-VII-20

Der Verfassungsgerichtshof lehnte auch eine einstweilige Anordnung gegen die von der Staatsregierung erlassende zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab.

Begründung: 

"Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit alleinmöglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Vergleichbare Vorläufervorschriften waren bereits Gegenstand verschiedener verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 29. März 2020 Vf. 6-VII -20) hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen insoweit den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Weder die seither eingetretene rechtliche und tatsächliche Entwicklung noch die vom Antragsteller in der Popularklage dargelegten Gründe führen dazu, dass die Popularklage als offensichtlich erfolgreich angesehen werden könnte. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb anhand einer Folgenabwägung zu treffen". 

Am 08.05.2020 entschied der Verfassungsgerichtshof ebenfalls, dass eine einstweilige Anordnung gegen die dritte derartige Verordnung nicht in Frage kommt (Az. Vf. 34-VII-20).



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