Beamtenrecht – Wahl der angemessenen Disziplinarmaßnahme

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 30.1.2019 (16a D 17.65) eine interessante Entscheidung über die richtige Wahl einer Disziplinarmaßnahme getroffen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beamte war als Professor an einer Technischen Hochschule tätig. Im Jahre 2014 wurde er in einem Strafverfahren der Vorteilsannahme für schuldig befunden und deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 Euro blieb vorbehalten. Bereits im Jahre 2009 war gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Mit weiterer Verfügung aus dem Jahre 2009 wurde der Beamten mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und eine Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge wurde angeordnet. Mit einer Disziplinarklage aus dem Jahre 2015 beantragte der Dienstherr, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ihm wurde neben der Vorteilsannahme (Vorwurf 1) vorgeworfen, er habe unter Verstoß gegen Prüfungsrecht eine Note nachträglich geändert (Vorwurf 2) und gegen Weisungen verstoßen (Vorwürfe 3 bis 6). Erstinstanzlich wurde die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.

Im Ergebnis änderte der VGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 auf fünf Jahre eine hinreichende Disziplinarmaßnahme sei. Hierzu führt der VGH aus:

„Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens, der hier bis zur Entfernung aus dem Dienst reicht, war nicht geboten. In der Gesamtschau ist die Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf fünf Jahre die angemessene Disziplinarmaßnahme (2.2).

(…)

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – BVerwGE 154, 10, juris Rn. 12 m.w.N.).

(…)

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Danach ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.

Der Beklagte hat keinen erheblichen Vorteil angenommen. Der Abgeltungsbetrag hält sich mit 1.428 Euro zwar nicht im geringfügigen, aber doch im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 16.1.2014 – 2 WD 31.12 – juris Rn. 9: erheblicher Vorteil jedenfalls bei einem fünfstelligen Euro-Betrag). Es handelt sich hinsichtlich der Vorteilsannahme um einen einmaligen Pflichtenverstoß. Der Beklagte hat weder ein herausgehobenes Amt noch eine dienstliche Vertrauensstellung inne. Ob ein Beamter eine herausgehobene Position innehat, bestimmt sich nicht nach der Besoldungsgruppe, der das Statusamt des Beamten zugeordnet ist, sondern nach den tatsächlichen Befugnissen und Zuständigkeiten, die mit dem Dienstposten verbunden sind (BVerwG, B.v. 26.1.2017 – 2 B 47.17 – juris Rn. 14). Danach vermag der Senat eine herausgehobene Position des Beklagten nicht zu erkennen, zu dessen dienstrechtlichen Pflichten in erster Linie die Lehre gehört (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG), zumal ein „Hochschullehrer-Malus“ der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 19 für innerdienstliche Vermögensdelikte). Eine besondere Vertrauensstellung, wie beispielsweise eines Amtsbetreuers (VG Berlin, U. v. 26.11.2014 – 80 K 8.13 OL – juris), hat der Beklagte nicht inne. Für die Einordnung der Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung spricht weiter der Umstand, dass der Beklagte einen Vorteil für Dritte gefordert bzw. angenommen und damit fremdnützig gehandelt hat. Fremdnütziges Verhalten ist ein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beamten zu berücksichtigen ist und ggf. zu einer milderen Maßnahme führen kann (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 13: Beihilfebetrug zugunsten eines Dritten m.w.N.; von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, Stand: Nov. 2018, § 331 Rn. 60 m.w.N.; von Häfen in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 331 StGB Rn. 194 m.w.N.; Korte in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 331 Rn. 224). Dies entspricht auch der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung einer Kriminalstrafe (BGH U. v. 12.9.1995 – 1 StR 437/95 – juris Rn. 6). Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für die Straftatbestände, die – wie hier – beide Alternativen (Eigen- und Fremdnützigkeit) erfassen.“

Sollten Sie als Beamter mit einem Strafverfahren oder einem Disziplinarverfahren konfrontiert sein, so empfehlen wir, unbedingt so schnell wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für diesbezügliche Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.



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