Befreiung Vermögensteuer Spanien für Unternehmer

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Vermögenssteuer Spanien – Befreiung von Unternehmern

Die spanische Vermögenssteuer ist jetzt bis zum 30.6.2020 für das Jahr 2019 zu erklären.

Praxisfall: Sie leben dauerhaft als steuerlich Ansässiger auf Mallorca, Gran Canaria oder Teneriffa und haben einen Betrieb in Deutschland und Geschäftsanteile an einer GmbH.

Sind diese in der spanischen Vermögenssteuer befreit?

Befreiung von Gütern und Rechten natürlicher Personen, die für die Entwicklung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit notwendig sind und direkt vom Steuerpflichtigen gewöhnlich genutzt werden sowie die Haupteinkommensquelle darstellen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, in Übereinstimmung mit Art. 4. achtens des LIP und durch das Königliche Dekret 1704/1999 vom 5. November 1999 umgesetzt.

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit von der Befreiung Gebrauch gemacht werden kann:

1. Dass die Tätigkeit regelmäßig, persönlich und direkt, in Übereinstimmung mit den Einkommenssteuerbestimmungen für natürliche Personen ausgeübt wird. Das Ziel besteht darin, den Zugang zur Befreiung an eine wirtschaftliche Tätigkeit zu knüpfen, die, da diese den Lebensunterhalt darstellt, gewöhnlich vom Unternehmer oder Freiberufler selbst ausgeübt wird, wobei er persönlich die für die Entwicklung dieser Tätigkeit erforderlichen Managemententscheidungen trifft. (DGT 28-06-2001). Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als eine Tätigkeit in der oben genannten Weise ausübt, erstreckt sich die Steuerbefreiung auf alle Gegenstände und Dienstleistungen, auf die er Anspruch hat.

2. Dass diese Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt, wobei unter Nettoeinkommen aus dieser Art von Tätigkeit ein Betrag von mindestens 50 % des zu versteuernden gesamten Einkommens zu verstehen ist.

Es wird die Befreiung bez. Immobilienvermietung in diesen konkretisiert: Die Vermietung von Immobilien, wenn diese aufgrund der in Artikel 25.2 LIRPF genannten Umstände als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird, kann sich von der Befreiung begünstigen nach Artikel 4.8.1 des LIP, sofern die Tätigkeit „gewöhnlich, persönlich und unmittelbar“ vom Steuerpflichtigen ausgeübt wird (DGT 26-04-2002).

  • Befreiung von Beteiligungen an juristischen Körperschaften wie bei einer deutschen GmbH; Absatz 2 in Artikel 4. achtens LIP und der Königliche Erlass 1704/1999 legt eine Befreiung für volles Eigentum, nacktes Eigentum und lebenslange Nießbrauchsrechte auf Beteiligungen an juristischen Einheiten fest, die an organisierten Märkten notiert oder nicht notiert sind, vorbehaltlich der folgenden Voraussetzungen:

a) GmbH: als Haupttätigkeit ist die Vermögensverwaltung nicht zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen Vermögenswerte verwaltet und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn eine der folgenden Bedingungen für mehr als 90 Tage des Geschäftsjahres zutrifft:

• dass mehr als die Hälfte des Vermögens aus Wertpapieren besteht,

• dass mehr als die Hälfte seines Vermögens nicht für wirtschaftliche Aktivitäten verwendet wird.

b) Prozentsatz Kapitalbeteiligung GmbH: 5 %

c) Leitende und bezahlte Funktionen: Der Steuerpflichtige muss tatsächlich leitende Funktionen im Unternehmen ausüben und für diese eine Vergütung erhalten, die mehr als 50 % des Gesamteinkommens aus Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit beträgt.

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