Begriffe und Definitionen rund um die pauschaldotierte Unterstützungskasse/Unternehmerkasse

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In meinen Rechtstipps rund um das Thema pauschaldotierte Unterstützungskasse habe ich eine Vielzahl von Hinweisen, Risiken, Nachteilen, Vorteilen und Gestaltungsmöglichkeiten, Verhaltens- und Handlungsempfeh-lungen aufgrund unserer umfangreichen Beratungserfahrung gegeben.
Dieses komplexe Spezialthema hat allerdings auch eine Vielzahl von Fachbegriffen und Definitionen, die ich in diesem Rechtstipp zum besseren Verständnis  zusammenfassen und erläutern möchte: 

1. Unterstützungskasse 

Eine Unterstützungskasse ist nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 4 BetrAVG definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt.
Regelmäßig wird eine Unterstützungskasse in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt, in wenigen Fällen auch als Stiftung oder GmbH.
Steuerlich wird zwischen einer kongruent rückgedeckten Variante und einer pauschaldotierten Variante unterschieden. Beides sind unterschiedliche steuerliche Finanzierungsformen. Die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse schließt Lebensversicherungsverträge ab, die die Zusage abbilden sollen. Der pauschaldotierten Unterstützungskasse werde pauschal Beträge zugeführt zur freien Kapitalanlage. 

2. Definition der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die Definition für die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist demgemäß folgende:
"Ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der in § 1b Abs. 4 BetrAVG legaldefiniert ist und der auf Versicherungen verzichtet und deshalb als freie Anlageform die Liquidität auch im Unternehmen belassen kann."

3. Dotierung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse 

Unter Dotierung versteht man die Einzahlung in eine pauschaldotierte Unterstützungskasse nach den Maßgaben des § 4 d EStG. Es ist letztendlich die Geltendmachung von Betriebsausgaben oder besser einem Teil der Betriebsausgaben. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in Form von Zinsen und letztendlich auch im Leistungsfall geltend gemacht werden (siehe hierzu auch mein Rechtstipp:  https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-betriebsausgabenabzug-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182701.html).

4. Kassenvermögen der pauschaldotierten Unterstützungskasse 

Unter Kassenvermögen einer Unterstützungskasse versteht man im wörtlichen Sinn das jeweilige Vermögen der Unterstützungskasse, das ihr von den Unternehmen, die U-Kasse für die Versorgung ihrer Mitarbeiter nutzen, zugewendet wurde. Auf ein Trägerunternehmen bezogen ist das Kassenvermögen das jeweilige Vermögen dieses Unternehmens in der Unterstützungskasse.
Also alles, was der Unterstützungskasse von diesem Unternehmen in irgendeiner Form zugewendet wurde. 

5. Zulässiges Kassenvermögen einer pauschaldotierten Unterstützungskasse 

Das zulässige Kassenvermögen ist ein steuerlicher Begriff, der in § 4 d EStG definiert ist. Es bezeichnet die Grenze, bis zu der Dotierungen steuerlich als Betriebsausgaben der Unterstützungskasse bzw. dem Vermögen des einzelnen Trägerunternehmens zugeführt werden können.
Das Kassenvermögen ist auf das einzelne Trägerunternehmen bezogen. Hat ein Unternehmen das zulässige Kassenvermögen noch nicht erreicht, darf es auch dotieren. Selbst dann, wenn ein anderes Unternehmen das zulässige Kassenvermögen bereits weit überschritten hat. Zinsen können davon ungeachtet der Unterstüt-zungskasse zugeführt werden, genauso wie eine Dotierung im Leistungszeitpunkt. Hat ein Unternehmer einem Arbeitnehmer 100.000 € zugesagt, beträgt das zulässige Kassenvermögen dafür 20 % bzw. 20.000 €. (Siehe hierzu auch mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ist-der-steuerliche-betriebsausgabenabzug-nachteilrisiko_182056.html).

6. Höchstzulässiges Kassenvermögen 

Das höchstzulässige Kassenvermögen ist ebenfalls ein steuerlicher Begriff, der sich aus § 4 d EStG ableitet.
Das höchstzulässige Kassenvermögen entspricht 125 % des zulässigen Kassenvermögens. Erst wenn dieser Betrag für die gesamte Unterstützungskasse überschritten ist, beginnt die partielle Steuerpflicht. 

7. Partielle Steuerpflicht 

Die partielle Steuerpflicht ist ein Begriff aus dem Körperschaftsteuerrecht.
Wenn das höchstzulässige Kassenvermögen der gesamten Unterstützungskasse überschritten ist, beginnt die partielle Steuerpflicht für die gesamte Unterstützungskasse. Dies bedeutet, Erträge, soweit sie auf ein Vermögen jenseits des höchstzulässigen Kassenvermögens entfallen, unterliegen der partiellen Steuerpflicht und damit der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag, regelmäßig aber nicht der Gewerbesteuer.
Ein Beispiel:
Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse hat ein tatsächliches Kassenvermögen in Höhe von 150.000 € und ein zulässiges Kassenvermögen in Höhe von 100.000 € Das Kassenvermögen erzielt 5 % Zins.
Die Lösung:
Das höchstzulässige Kassenvermögen beträgt 125.000 € (25 % mehr als das zulässige). Das überdotierte Vermögen beträgt demgemäß 25.000 €. Auf dieses Vermögen entfallen Zinsen in Höhe von 1.250 €. Diese unterliegen der partiellen Steuerpflicht mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.
Da die Unterstützungskasse für diese Berechnung der partiellen Steuerpflicht als Einheit gesehen wird, führen in einer Gruppenunterstützungskasse ständig neu hinzukommende Unternehmen dazu, dass sich die partielle Steuerpflicht weit in die Zukunft verschiebt, da jedes neue Unternehmen quasi ein neues zulässiges und noch nicht ausgefülltes Kassenvermögen mitbringt, von dem alle profitieren. Anders herum hat das neue Unternehmen aber dadurch keinerlei Nachteil (siehe hierzu auch mein Rechtstipp "Einzel-, Firmen-, Konzern- oder Gruppenunterstützungskasse? Vorteile und Nachteile": https://www.anwalt.de/rechtstipps/einzel-firmen-konzern-oder-gruppenunterstuetzungskasse-vorteile-und-nachteile_182367.html).

8. Die 88/8/4 Regel 

Die 88/8/4 Regel besagt, dass 88 % der Zusagen nur Jahresrenten in Höhe von bis zu 25.769 € beinhalten dürfen, 8 % der Zusagen dürfen Jahresrenten von bis zu 38.654 € zum Gegenstand haben und nur 4 % der Zusagen in einer Unterstützungskasse dürfen unbeschränkt sein. Witwenrenten dürfen für 88 % der Zusagen nur 17.179 €, eine Vollwaisenrente 10.308 € und eine Halbwaisenrente 5.154 € betragen. 8 % der Fälle dürfen Waisenrenten bis zu 25.769 €, Vollwaisenrenten von bis zu 15.461 € und Halbwaisenrenten von bis zu 7.731 € vorsehen. Wird die 88/8/4- Regel in der Unterstützungskasse nicht eingehalten, droht als Konsequenz der Verlust der Steuerbefreiung und die volle Steuerpflicht der Unterstützungskasse.
Werden, wie es in der Praxis der häufigste Fall ist, Kapitalzahlungen getätigt sind diese Grenzen umzurechnen. Demnach dürfen 88 % Kapitalzusagen von bis zu 216.000 € erhalten, 8 % bis 324.000 € und 4 % unbeschränkte Leistungen. Diese Grenzen sind von der gesamten Unterstützungskasse als solcher einzuhalten, nicht vom jeweiligen Trägerunternehmen. 

9. Sterbegeld 

Während Hinterbliebenen-Leistungen in einer Unterstützungskasse nur im Rahmen des Hinterbliebenenbe-griffs der AO, Abgabenordnung möglich sind, kann ein Sterbegeld in Höhe von 7.669 € von der Unterstützungs-kasse an jeden Hinterbliebenen geleistet werden. 

10. Mehrheitsgebot der Arbeitnehmer 

Die Mehrzahl der Leistungsempfänger dürfen nicht Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens sein. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Unterstützungskasse. 

11. Segmentierung des Kassenvermögens 

Dies gehört zu den am meisten falsch interpretierten Begriffen in Zusammenhang mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse.
Das Körperschaftsteuerrecht kenn keine Segmentierung. Hier wird die Unterstützungskasse immer nur in ihrer Gesamtheit gesehen. § 4 d EStG sieht die Zuführungen der Dotierungen immer nur getrennt und damit segmentiert auf das jeweilige Trägerunternehmen. Wenn von Segmentierung gesprochen wird, ist regelmäßig eine Segmentierung im vermögens- und haftungsrechtlichen Sinn gemeint. Jedes Vermögen eines jeden Trägerunternehmens wird getrennt voneinander geführt. 

12. Trägerunternehmen 

Unter Trägerunternehmen versteht man die Mitglieder einer Unterstützungskasse. Es sind die Unternehmen, die über die Unterstützungskasse die Versorgung ihrer Mitarbeiter betreiben. 

13. Mitspracherecht der Leistungsempfänger 

Eine weitere Voraussetzung ist ein satzungsmäßiges und tatsächliches Mitspracherecht der Leistungse-mpfänger an der Verwaltung der Unterstützungskasse.
In der Praxis erfolgt dies regelmäßig dadurch, dass die Unterstützungskasse einen Beirat einrichtet. Diese Beiratsmitglieder werden aus dem Kreis der Leistungsberechtigten gewählt werden. Die Mitsprache bezieht sich beispielsweise auf die Verwendung der der Unterstützungskasse zufließenden Beträge und auch auf Themen wie z.B. den Leistungsplan. 

14. Zweckbindung des Unterstützungskassenvermögens

Unter Zweckbindung des Vermögens versteht man, dass das Vermögen der Unterstützungskasse unmittelbar und auf Dauer gesichert werden muss.
Im Ergebnis soll dadurch ein Missbrauch von steuerlich der Unterstützungskasse zugeführten Mitteln verhindert werden. So soll damit auch eine Rückführung ins Trägerunternehmen verhindert werden. Ein Verstoß gegen die Zweckbindung führt zur Körperschaftsteuerpflicht der gesamten Unterstützungskasse.
Nicht der Zweckbindung unterliegt lediglich ein überdotiertes Kassenvermögen. 

15. Insolvenzsicherung durch den PSV

Die Zusagen der Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter unterliegen dem Schutz durch den Pensionssicherungsverein, PSV. Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind dabei von Anfang an geschützt, arbeitgeberfinanzierte Zusagen nach aktueller Rechtslage nach 3 Jahren. 

16. Satzung

Die Satzung der Unterstützungskasse regelt die Rechte und Pflichten der Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse. Sie ist die wesentliche Grundlage für die grundsätzliche Anerkennung der Steuerfreiheit.

17. Anwartschaftsbestätigung

Die Anwartschaftsbestätigung klärt den Arbeitnehmer über seine Ansprüche aus der Unterstützungskasse auf. Anspruchsgrundlage ist jedoch die Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. 

18. Leistungsplan

Der Leistungsplan der Unterstützungskasse regelt Umfang und Art und Möglichkeiten einer Versorgung, die in der Unterstützungskasse gewährt werden können. Er ist quasi der Rahmen. Konkretisiert für das jeweilige Unternehmen wird der Leistungsplan in der jeweiligen Versorgungsordnung. 

19. Versorgungsordnung

Die Versorgungsordnung regelt die Ansprüche der Mitarbeiter. Sie enthält im Detail die Regelungen, die für die Mitarbeiter gelten. Die Zusage des Arbeitgebers verweist regelmäßig auf die Versorgungsordnung.

20. Unternehmerkasse, Unternehmenskasse, Unternehmensbank, Hausbankmodell

Bei diesen Begriffen handelt es sich um Wortschöpfungen, die im Kern nichts anderes beschreiben als die pauschaldotierte Unterstützungskasse.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse kennt nur wenige Vorschriften im Einkommensteuerrecht, dort in § 4 d EStG, oder im Körperschaftsteuerrecht, die für alle Unterstützungskassen, unabhängig wie sie sich bezeichnen, gelten.
Auch die dahinterstehende Mathematik funktioniert gleich.
Unterschiedlich können nur die Kosten und die Kompetenz in der Beratung, die Einrichtung und die laufende Verwaltung sein. Anbieter und Angebote von pauschaldotierten Unterstützungskassen können nach den Vorgaben des Bundesverbands pauschaldotierter Unterstützungskassen anhand objektiver Kriterien bis zu einem gewissen Teil auch selbst beurteilt werden (siehe hierzu auch meine Rechtstipps: "Anforderung an eine Hochrechnung als Entscheidungshilfe für die pauschaldotierte Unterstützungskasse"https://www.anwalt.de/rechtstipps/anforderung-an-eine-hochrechnung-als-entscheidungshilfe-fuer-die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse_182943.html und "Pauschaldotierte Unterstützungskasse – Anbieter prüfen und beurteilen, Risiken minimieren" https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-anbieter-pruefen-und-beurteilen-risiken-minimieren_181759.html).

Fazit 

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist für viele Unternehmer ein interessantes Instrument, wenn es um Mitarbeiterbindung und Schaffung von Liquidität und Innenfinanzierung geht.
Eine Beschäftigung mit Begriffen und Definitionen rund um die pauschaldotierte Unterstützungskasse hilft, Zusammenhänge und Wirkmechanismen besser zu verstehen. 

Gerne berate ich Sie umfassend zu diesem Thema.

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.

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