Behandlungskosten einer Arzt-GmH

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AG Hamburg-Altona: Erstattung von Behandlungskosten einer Arzt-GmbH

Behandlungskosten einer Arzt-GmbH sind nach dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 08.02.2019 – 316 C 208/18 erstattungsfähig. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Erstattungspflicht des privaten Krankenversicherers die Vorschrift des § 4 Abs. 2 MB/KK entgegensteht. Denn dort heißt es:

„Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.

Das Amtsgericht hat klar Stellung bezogen und entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung bei Ärzten, die bei einer GmbH angestellt sind, nicht ausgeschlossen ist. Zu Recht führte das Gericht aus, dass eine GmbH als juristische Person keine Behandlung durchführen kann, sodass es entscheidend darauf ankomme, ob ein angestellter Arzt unter den Begriff des „niedergelassenen Arztes“ fällt oder nicht. In der Vergangenheit wurde dieser Begriff so verstanden, dass das Wort „Niederlassung“ die öffentliche erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbstständiger Praxis ist.

Dies ist heutzutage nicht mehr anzunehmen. Denn Sinn und Zweck der Klausel ist es, zu verhindern, dass zu Lasten der Versicherten Kosten erstattet werden, die bei Hinzuziehung eines durch die Bestimmungen des Niederlassungsrechts begrenzten qualifizierten Personenkreises nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wären. Danach bringt die Niederlassung auch die Verpflichtung mit sich, dass der Arzt in der Praxis die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt, die es einem Arzt ermöglichen, zu jeder Zeit ärztliche Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Kunst auszuüben und dass er seinen Beruf grundsätzlich in oder im Zusammenhang mit dieser Praxis ausübt.

Jedoch hat sich das ärztliche Berufsrecht in den vergangenen Jahrzehnten grundsätzlich gewandelt. So führt diese Vorschrift mit der Beschränkung auf „approbierte niedergelassene Ärzte“ nur zum Ausschluss von Behandlungskosten durch Ärzte, die nur gelegentlich und nicht nach außen erkennbar praktizieren. Dies ist so nicht gewollt und benachteiligt die Versicherten. Aus diesem Grunde verstößt diese Vorschrift nach Ansicht des Amtsgerichts gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und führt dazu, dass diese Klausel insgesamt unwirksam ist.


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