Kürzung von Versicherungsleistungen bei Verlassen der Wohnung ohne Kontrolle des Kochfeldes eines Herdes

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Die Klägerseite begehrte von dem Beklagten, dem Wohngebäuderversicherer, in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Bremen (3 U 37/21) Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in dem selbstbewohnten Wohnhaus. In dem vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) ist vereinbart, dass im Falle, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, dem Versicherer das Recht zusteht, die Leistungen einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von diesem Recht nahm die Beklagte in dem entschiedenen Fall Gebrauch und nahm eine Kürzung von 25 % vor. Hiergegen wendete sich die Klägerseite.

Hintergrund des Klageverfahrens war ein Brand in der Küche des Wohnhauses der Klägerin, wobei ursächlich für diesen Brand war, dass die Klägerin kurz bevor sie das Haus verließ, den Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte.

Das Oberlandesgericht Bremen wies am 12.5.2022 die Klage ab, da es annahm, dass die Klägerseite grob fahrlässig handelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Das Gericht bejahte einen objektiven Sorgfaltsverstoß, weil die Klägerin eine Herdplatte auf höchster Stufe anschaltete und das Haus für ca. 20 Minuten verließ.

Das Gericht bejahte ebenfalls einen subjektiven Sorgfaltsverstoß, da hierfür ein besonders hohes Maß an Verwertbarkeit erforderlich ist. Denn das Anschalten der Herdplatte vor dem Verlassen der Wohnung ist subjektiv unentschuldbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn und soweit die Klägerin glaubte, sämtliche Herdplatten ausgeschaltet zu haben. Denn der Klägerin oblag die Pflicht, sich durch einen Blickkontakt zu vergewissern, dass der Herd auch tatsächlich - wie von ihr beabsichtigt -ausgeschaltet war. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sie beabsichtigte, unmittelbar nach der Betätigung des Herdes das Haus zu verlassen.

Eine Kürzung von 25 % der Versicherungsleistung hielt das Gericht ebenfalls für angemessen.


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