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Behindertenparkplatz: Wer darf ihn nutzen, was kostet ein Verstoß und wann darf abgeschleppt werden?

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Behindertenparkplatz: Wer darf ihn nutzen, was kostet ein Verstoß und wann darf abgeschleppt werden?

Die wichtigsten Fakten

  • Nur Inhaber des blauen Behindertenparkausweises dürfen auf einem Behindertenparkplatz parken.
  • Wer dagegen verstößt, muss 35 Euro Bußgeld zahlen.
  • Hinzu kommen ggf. Abschleppkosten, die der Fahrzeughalter bezahlen muss.
  • Ob Falschparker abgeschleppt werden, kommt auf den Einzelfall an – es wird jedoch in der Regel schneller abgeschleppt als auf einem regulären Parkplatz.

So gehen Sie vor

  1. Belegt ein Falschparker einen Behindertenparkplatz, dürfen Sie keinesfalls selbst etwas unternehmen.
  2. Rufen Sie stattdessen die Polizei oder das Ordnungsamt.
  3. Sie müssen nicht auf den Fahrer warten und auch keine im Auto hinterlegten Zettel beachten.
  4. Sollten Sie das Gefühl haben, die Beamten unternehmen nicht genug, um Ihre Rechte durchzusetzen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Schwerbehinderung und Nachteilsausgleiche

Jeder, der einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat, gilt laut Gesetz als schwerbehindert. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen ab einem GdB von 30 schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Mit einem Schwerbehindertenausweis haben Sie Anspruch auf sogenannte Nachteilsausgleiche – also Leistungen und Hilfen, die die durch die Behinderung bedingten Nachteile kompensieren sollen. Sind bestimmte Kriterien erfüllt, gehört dazu auch die Nutzung eines Behindertenparkplatzes.

Wie erkenne ich einen Behindertenparkplatz?

Ein Behindertenparkplatz ist immer durch das Verkehrszeichen 314 („Parken“-Schild) und ein weißes Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrer-Piktogramm gekennzeichnet. In manchen Fällen ist das Piktogramm auch direkt auf dem Parkplatzschild aufgedruckt. Häufig ist zusätzlich innerhalb der Parkfläche eine Markierung mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol vorhanden.

Wer darf auf dem Behindertenparkplatz parken?

Achtung: Nur wer den blauen, EU-einheitlichen Parkausweis besitzt, darf auf einem Behindertenparkplatz parken! Ein (Schwer-)Behindertenausweis allein reicht dafür nicht aus. Auch eine vorübergehende körperliche Beeinträchtigung – z. B. ein gebrochenes Bein – berechtigen nicht zum Parken.

Erlaubt ist hingegen das Halten zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Dieser Vorgang darf jedoch nicht länger als drei Minuten dauern und der Fahrer darf das Fahrzeug währenddessen nicht verlassen.

Wichtig zu wissen: Der blaue Parkausweis ist personengebunden, aber nicht fahrzeuggebunden. Außerdem muss der Inhaber des Ausweises das Fahrzeug nicht selbst fahren – es kommt nur darauf an, dass derjenige mit diesem Auto befördert wird. Der Fahrer kann eine beliebige Begleitperson sein.

Welche Sanktionen drohen beim Falschparken?

Wer sein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf einem solchen Parkplatz im öffentlichen Raum abstellt, begeht einen Verkehrsverstoß und wird mit 35 Euro Bußgeld geahndet. Dieser Betrag soll demnächst auf 55 Euro steigen. Wird das Fahrzeug abgeschleppt, sind auch die Abschleppkosten vom Falschparker zu bezahlen. Beim berechtigten Parken muss der Parkausweis immer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen – sonst müssen auch Personen, die den Behindertenparkausweis besitzen, das Bußgeld bezahlen.

Werden Falschparker immer abgeschleppt?

Das kommt darauf an. Es gibt keinen speziellen Paragrafen, der das Falschparken auf Behindertenparkplätzen regelt. Zu unterscheiden ist außerdem, ob der Parkplatz sich im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgelände befindet:

Behindertenparkplatz im öffentlichen Raum

Achtung: Einen Falschparker dürfen Sie nicht einfach selbst abschleppen lassen. Zuständig ist ausschließlich die örtliche Polizei oder das Ordnungsamt. Bei der Meldung eines Parkverstoßes auf einem Behindertenparkplatz gelten folgende Regeln:

  • Anders als bei einem regulären Parkplatz müssen Sie nicht erst eine gewisse Zeit lang auf den Fahrzeughalter warten, bevor Sie die Polizei rufen.
  • Sie müssen auch nicht versuchen, den Halter zu erreichen – einen im Auto hinterlassenen Zettel mit Telefonnummer oder Aufenthaltsort dürfen Sie ignorieren. Eine solche Mitteilung spricht immerhin für ein bewusstes Falschparken.
  • Jeder ist berechtigt, einen solchen Parkverstoß zu melden. Sie müssen nicht selbst betroffen sein.
  • Sind weitere Behindertenparkplätze in der Nähe frei, darf dennoch abgeschleppt werden.

Je nach Bundesland sind die Befugnisse der Behörden unterschiedlich. Ob abgeschleppt wird oder es bei einem Bußgeld bleibt, hängt also immer vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen der Behörde. Ein Abschleppen kommt vor allem dann infrage, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besteht.

Behindertenparkplatz auf einem Privatgelände

Anders sieht es aus, wenn sich der Behindertenparkplatz auf einem privaten Gelände befindet – z. B. auf einem Supermarktparkplatz. In dem Fall ist das Parkschild vom Supermarkt ausgewiesen und nicht amtlich angeordnet. Damit ist es verkehrsrechtlich nicht relevant. Das bedeutet: Der Behindertenparkplatz ist eine reine Serviceleistung für die Kunden und seine Freihaltung nur durch den Supermarktbetreiber durchzusetzen.

Polizei oder Ordnungsamt haben in dem Fall keine Handhabe – ihr Handeln würde eine Amtspflichtverletzung und ggf. sogar eine Straftat (Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 Abs. 2 Strafgesetzbuch) darstellen. Die Entscheidung, ob ein Falschparker hier also abgeschleppt wird, liegt also allein beim Parkplatzinhaber. Einen Anspruch darauf haben Inhaber eines Behindertenparkausweises nicht.

Wie bekomme ich einen Behindertenparkausweis?

Beantragen können den blauen Parkausweis alle Personen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) vermerkt ist. Möglich ist die Beantragung auch für Menschen mit beidseitiger Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen), Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen) oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.

Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Kopie des Bescheids des Versorgungsamts über die Anerkennung des Merkzeichens oder Gleichstellungsbescheinigung
  • Kopie des Personalausweises
  • Passbild

Persönlicher Behindertenparkplatz

Schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen aG oder Bl haben außerdem die Möglichkeit, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Sie müssen darauf angewiesen sein, Ihr Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zur Wohnung abzustellen.
  • Sie dürfen keine Garage und keinen privaten Stellplatz zur Verfügung haben.
  • Für einen solchen Stellplatz ist vor Ort ausreichend Platz vorhanden und er gefährdet bzw. behindert nicht den Verkehr.

Häufig müssen Sie bei der Antragstellung außerdem angeben, wie oft und für welche Gelegenheiten Sie das Auto benutzen. Das Antragsformular erhalten Sie der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder als Download auf deren Internetseite. Gebühren fallen in der Regel keine an.

Wo darf man mit dem Behindertenparkausweis überall parken?

Der blaue Parkausweis bringt folgende Sonderrechte mit sich:

  • Bis zu drei Stunden Parken im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen.
  • Bis zu 24 Stunden Parken auf Behindertenparkplätzen.
  • Parken in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Zonen, sofern der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
  • Kostenloses und zeitlich unbegrenztes Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

Was tun, wenn die Behörde nichts unternimmt?

Sie sind selbst betroffen und können wegen des Falschparkens anderer einen Ihnen zustehenden Behindertenparkplatz im öffentlichen Raum nicht nutzen? Dann sollten Sie sich an die Polizei oder das Ordnungsamt wenden. Wichtig: Wählen Sie in einem solchen Fall nicht die Notrufnummer der Polizei, sondern rufen Sie bei der Telefonnummer der örtlichen Polizeistation an.

Häufig haben Betroffene jedoch das Gefühl, dass Polizei und Ordnungsbeamte nicht genügend unternehmen. Die Polizei taucht gar nicht auf? Oder lässt den Falschparker nicht abschleppen, obwohl das Ihrer Meinung nach nötig wäre? In solchen Fällen sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden – dieser kann Ihnen genau erklären, welche Rechte Sie haben und welche Rechtsmittel Ihnen ggf. zur Verfügung stehen.

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Foto(s): ©Pixabay/652234

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