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Merkzeichen aG

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Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung“) berechtigt u. a. zur Nutzung gesondert ausgewiesener Behindertenparkplätze. Zudem führt es zu einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennaheverkehr.

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einen Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten eines Doppelschenkelamputierten heranzuziehen ist.

Dazu, wann von einem auf das Schwerste eingeschränkte Gehvermögen auszugehen ist, hat sich das BSG im Urteil vom 29.03.2007 – B 9a SB 5/05 R, wie folgt geäußert:

„Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 (Az. B 9 SB 7/01 R) ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig, weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. 

Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. 

Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. 

Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen.“

Fazit

Das Merkzeichen aG kann auch gewährt werden, wenn ein Restgehvermögen vorhanden ist und wenn dieses nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich ist.

Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.


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