Bei Kündigung – Abfindung?

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Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, gibt es regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die Sie gerichtlich geltend machen können. 

Dennoch ist es statistisch gesehen für Arbeitnehmer in der überwiegenden Anzahl der Fälle vorteilhaft, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. So zeigt der Vergleich zwischen Arbeitnehmern, die sich gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt haben und denjenigen, die sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt haben, dass hier deutlich mehr Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, insofern die Chance auf den Erhalt einer Abfindung mit Klageerhebung deutlich steigt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Risiken im Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitgeber regelmäßig so erheblich sind, dass Sie auf jeden Fall vermeiden wollen, bei einem verlorenen Verfahren den Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen. Hierdurch wird die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung erhöht. 

Bei der Berechnung der Abfindung wird regelmäßig die Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht. Das heißt, wenn Sie beispielsweise 5 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sind und Ihre Bruttomonatsvergütung 2.000,00 € betrug, würde sich die Regelabfindung auf 5.000,00 € belaufen. 

Auch wenn letztendlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, sollten Sie dennoch prüfen lassen, wie sich Ihre Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage darstellen.


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