Berechtigung eines Grundstückes zum „Übergang“ sichert „Fahrrecht“

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Im vorliegenden Fall, der dem Urteil des BGH vom 18.09.2020, V ZR 28/20, zu Grunde lag, verlangte der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks von der beklagten Eigentümerin des herrschenden Grundstückes, es zu unterlassen, sein Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren. Bereits im Jahre 1936 war im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des - über keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße verfügenden - Grundstückes eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen worden, das vordere Grundstück „als Übergang zu benutzen“.


Nach Auffassung des BGH ist hiermit dem Berechtigten nicht nur ein Gehrecht, sondern auch ein Fahrrecht eingeräumt. Hierbei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächst liegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.


Mit dem Begriff des „Übergangs“ wird hiernach nicht nur der Vorgang des Hinübergehens erfasst, sondern auch eine Fläche, die zum Überqueren oder Passieren dient, wie etwa auch in den Begriffen des „Grenzübergangs oder Bahnübergangs“. Dies kommt insbesondere auch in der Formulierung des Rechtes, das belastete Flurstück „als Übergang zu benutzen“, zum Ausdruck. Mit welchen Mitteln dies erfolgen kann, wird hierdurch nicht eingegrenzt, vielmehr sind hiervon alle zum Erreichen des anderen Grundstückes üblicherweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten umfasst. Eine Dienstbarkeit, die die Benutzung eines Grundstückes als Übergang gestattet, steht daher regelmäßig einem Wegerecht gleich. Dies beinhaltet auch das Befahren mit einem üblichen Fahrzeug bzw. Kraftfahrzeug. Demgegenüber ergab sich vorliegend aus der bereits nicht in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung keine Beschränkung auf ein fußläufiges Überqueren. Auch verfügte der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit mit einer Breite von 2,40 m und einer Länge von rund 25 m über einen „wegeartigen“ Zuschnitt, der auch mit mehrspurigen Fahrzeugen benutzt werden kann. Die ohne weiteres erkennbaren tatsächlichen Umstände bestätigten demnach die gefundene Auslegung.


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