Bewertung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch den Notar

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Der Notar kann zur Bewertung des Verkehrswertes eines Grundstückes im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts auch auf seine eigenen Kenntnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke bei entsprechender ausführlicher und konkreter Darlegung zurückgreifen.


Mit Beschluss vom 21.08.2018 – 32 Wx 255/18 Kost - entschied das OLG München, dass der Notar bei der für die Höhe der Notargebühren maßgeblichen Verkehrswertbestimmung nicht auf eine mathematisch zu berechnende Verkehrswertermittlung, die sich in der Regel am Gebäudesachwert und Bodenrichtwert orientiert, beschränkt ist, sondern auch seine Erfahrungen bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften zu Grunde legen darf. Im vorliegenden Fall wandten sich die Antragsteller gegen den der Kostenrechnung für einen notariellen Grundstücksschenkungsvertrag zu Grunde liegenden Geschäftswert und stellten gegen die Kostenrechnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diese begründeten sie damit, dass der Notar entgegen der Auffassung der Antragsteller die Beurkundung der Schenkung nicht nach einem Wert bis 583.378,80 EUR, sondern von 800.000,00 EUR abgerechnet habe.


Hierbei war zunächst von dem Verkehrswert des Grundstückes gemäß §§ 97 Abs. 3, 46 Abs. 1 GNotKG auszugehen, d.h. dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Insoweit war es nicht zu beanstanden, dass der ortskundige Notar aufgrund seiner Erfahrungen bei Beurkundungen Werte zu Grunde legt, die demzufolge Werte „anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen“ darstellen. Diese wurden überdies durch die Ausführungen des Bezirksrevisors beim zuständigen Landgericht gestützt, der unabhängig davon einen Wert von 767.593,60 EUR errechnete, anhand dessen sich wegen derselben Gebührenstufe letztendlich keine andere Gebühr errechnete als die zuvor vom Notar festgesetzte.


Nachdem die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, war hiergegen auch die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, sodass die Kostenrechnung des Notars damit für die Antragsteller verbindlich blieb und zu begleichen war.



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