Beruflicher Auslandsaufenthalt? Mieter hat Anspruch auf eine Zustimmung zur Untervermietung

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Nach § 553 Abs. 1, S. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraumes immer dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. 

Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 92, 213, 219) großzügig auszulegen. 

„Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.“

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hat nunmehr entschieden (Beschluss v. 19. April 2018 – Az.: 66 S 281/17), dass ein solches berechtigtes Interesse auch dann anzunehmen ist, wenn sich der Mieter aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten muss und auf eine Refinanzierung durch die Untervermietung angewiesen ist. Hierin liegt nach Auffassung des LG Berlin ein persönliches und wirtschaftliches Interesse von nicht ganz unerheblichem Gewicht. 

Praxishinweis:

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses macht die Einholung der Erlaubnis des Vermieters nicht überflüssig. Dem Mieter ist daher dringend anzuraten, diese Erlaubnis immer – notfalls im Gerichtswege – vor Überlassung eines Teils der Räume an den Untermieter einzuholen. Das berechtigte Interesse muss der Mieter darlegen und ggf. auch beweisen. 

Soweit der Vermieter sich auf die Ausschlussgründe (Person des Untermieters; sonstige Gründe) aus § 553 Abs. 1, S. 2 BGB berufen möchte, muss er dies darlegen und ebenfalls beweisen. Dies gilt auch für den Einwand, dass der Mieter die gesamte Wohnung einem Dritten überlassen will. 


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