Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG gehen vor Unterhaltsverpflichtung der Eltern
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Volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen benötigen zum Leben 670.00 € (incl. Wohnkosten von etwa 270.00 €) = Monatlicher Bedarf nach Düsseldorfer Tab. Dieser vom Einkommen der Eltern zu zahlen - soweit sie leistungsfähig sind (beide haben 1.150.00 € Selbstbehalt gegenüber ihrem volljährigen Kind).
Der studierende / eine Ausbildung absolvierende Volljährige muss allerdings vor Inanspruchnahme der Eltern (nach Haftungsanteilen)
- entweder BAföG beantragen
- oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen !
Erst wenn diese nicht gewährt werden, müssen die Eltern zahlen - zur (Wohn-) Kostendämpfung können diese z.B. verlangen, dass das Kind im Elternhaus wohnen bleibt (sofern der Studienort/Ausbildungsplatz nicht weiter entfernt ist...) = Bestimmungsrecht.
Ob und wie lange der Volljährige Unterhalt verlangen kann, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das Alter des Kindes ist nicht entscheidend, denn Unterhalt wird geschuldet bis zur Beendigung der Ausbildung/des Studiums - ggfs. noch einer Anschlussausbildung/ eines weiterführenden Studiums, sofern sich damit die beruflichen Chancen verbessern (Einzelfallentscheidung der Familiengerichte...oft zugunsten des Studenten)
Erst wenn das Kind eine eigene Lebensstellung (nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung/Studiums) erlangt hat, erlischt der Unterhaltsanspruch.
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