Kein böses Erwachen mit Ehevertrag und kombinierten letztwilligen Verfügungen

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Beim Ehevertrag letztwillige Verfügungen / Testament nicht vergessen!

Ein Ehevertrag kann bei einer Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder, einer Heirat im hohen Alter oder einer Ehe mit einem Unternehmer/Selbstständigen sinnvoll sein.

Ebenfalls, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder das Alter der Eheleute erheblich unterscheiden.

Bei unterschiedlichen Nationalitäten der Partner ist ein Ehevertrag sinnvoll, in dem festgelegt wird, welches Recht für die Scheidung gelten soll.

Ist ein Partner verschuldet, ist deshalb ein Ehevertrag nicht unbedingt nötig. Durch die Heirat und die Zugewinngemeinschaft haften die Eheleute nicht für die Schulden des anderen. Meist ergeben die gesetzlichen Regelungen bei einer Trennung ein gerechtes Ergebnis.

Gerade bei sogenannten Patchwork-Familien, wenn sich also Eheleute mit Kindern aus früheren Beziehungen/Ehen zu einem gemeinsamen Leben entschließen, sollten mit dem Ehevertrag auch letztwillige Verfügungen (Testament/Erbvertrag) verbunden werden. Denn sonst kann es im Falle des Todes für den länger lebenden Ehepartner eine böse Überraschung geben, wenn er sich – meist unerwartet – in einer Erbengemeinschaft mit – für ihn ggfs. fremden – Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten wiederfindet. Und Achtung: Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann es bei einem kinderlosen Ehepaar bei noch lebenden Eltern passieren, dass man sich nach dem Tod des Ehepartners mit den Schwiegereltern in einer Erbengemeinschaft – mit dann unabsehbaren Folgen – befindet. Dies gilt es zu vermeiden.

Auch später drohenden Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen kann und sollte man zu Lebzeiten begegnen, sich mit ihnen frühzeitig auseinandersetzen. Macht man dies – oft nach dem Prinzip : „Nach mir die Sintflut“ – nicht, kann die wirtschaftliche Existenz des Ehegatten nachhaltig gefährdet sein. All dies sollten Ehegatten oder schon Verlobte frühzeitig überlegen und rechtzeitig regeln.

Je nach der familiären Konstellation sollten Ehegatten schon im Stadium des „Noch-Verliebt-Seins“ ihre eigenen Interessen im Auge behalten und sich insoweit einzeln anwaltlich beraten lassen.

Damit kann ein später böses Erwachen vermieden werden.


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