Das eigene Haus als Bestandteil des Altersvorsorgevermögens

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1.

Wird ein zum Elternunterhalt verpflichtetes Kind auf Leistungen von Unterhalt von einer Sozialbehörde in Anspruch genommen, so muss sein selbstgenutztes Eigenheim (Eigentumswohnung) im Rahmen des Vermögenseinsatzes für den Unterhalt grundsätzlich nicht verwertet werden.

In vielen Fällen werden die Kosten einer (Alten-)Heimunterbringung nicht durch Rente oder Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt. Dann wendet sich z. B. ein Träger der Heimeinrichtung an die Kinder des Bedürftigen Elternteils. Sofern diese nicht leistungsfähig sind, was beim eigenen Bezug von Sozialleistungen auf der Hand liegt, versuchen oftmals Sozialhilfeträger, Bestandteile des Vermögens zu verwerten.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss z. B. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bei der Ermittlung des Altersvorsorgevermögens unberücksichtigt bleiben. Denn der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige muss eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus nicht dulden. Bei angemessenem Wohneigentum besteht deshalb keine Verwertungspflicht im Rahmen des Elternunterhaltes. Dies, obwohl der Unterhaltspflichtige dann im Alter Mietkosten spart und seinen eigenen Lebensstandard mit geringeren Einkünften halten kann. Inwieweit dann über das laufende Einkommen darüber hinausgehendes Vermögen nach Renteneintritt tatsächlich erforderlich ist, um den Lebensstandard zu wahren und inwieweit dieses verwertet werden könnte, sei vor Beginn des Rentenalters ungewiss. Deshalb sei eine Verwertung der selbstgenutzten Immobilie unzumutbar.

2.

Allerdings wird die ersparte Miete des im Eigentum lebenden unterhaltspflichtigen Kindes bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit (dem Einkommen) hinzugerechnet. Auch hier wird aber zugunsten des Unterhaltspflichtigen angenommen, dass die ersparte Miete nicht mit der objektiven Marktmiete gleichgesetzt werden darf. Es darf insoweit von der Behörde nur eine angemessene Miete - eben für den vom Unterhaltspflichten alleine oder mit seinem Lebenspartner/Ehegatte genutzten Wohnraum in Ansatz gebracht werden.

3.

Bisher wurde die Höhe des sog. Altersvorsorgevermögens auf Grundlage des Brutto-Einkommens, der Dauer der Berufstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Unterhalt und einem Zinssatz von 4 % berechnet. In seiner Entscheidung vom 7.8.2013 hält nun der BGH (Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 269/12) einen Zinssatz von 5 % für angemessen, da mittlerweile aufgrund der Rentenentwicklung die ersparte Miete (in der selbstgenutzten Wohnung/Haus) wahrscheinlich nicht den Selbstbehalt (1.600,00 €) erreichen wird, so dass ein auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind seinen Lebensunterhalt zwingend aus seinem Vermögen decken muss.

4. Praxishinweis:

Dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind ist auch ein sog. Notgroschen zu belassen, wobei dieser in der Praxis unterschiedlich hoch bemessen wird. Es werden z. B. feste Beträge in einem Rahmen von 10.000,00 € bis 26.000,00 € vertreten. Jedenfalls stellt der sozialhilferechtliche Schonbetrag in jedem Fall die Untergrenze dar.


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