Beschuldigter im Strafverfahren - Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren

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Sobald die Strafverfolgungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und Polizei, Kenntnis von der Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat erhalten, besteht deren gesetzliche Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Voraussetzung ist also ein Anfangsverdacht oder der sogen. „einfache Tatverdacht". Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wird regelmäßig ein Termin zur „Beschuldigtenvernehmung" bestimmt und dem Beschuldigten eine Ladung geschickt.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dieser polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Ein Beschuldigter hat das Recht, dem Vernehmungstermin fern zu bleiben und zwar aus nachstehenden Gründen:

  • der Beschuldigte weiß nicht, was bereits gegen ihn ermittelt wurde,
  • dadurch besteht die Gefahr, dass er Einlassungen zur Sache macht, deren Kenntnis die Strafverfolgungsbehörden ansonsten nie erlangt hätten.
  • Durch seine Äußerungen entsteht möglicherweise der Anfangsverdacht einer mit zureichender Wahrscheinlichkeit begangenen anderen Tat.

Es kann daher nur dringend angeregt werden, einen Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. In derartigen Fällen beantrage ich nach telefonischer Absage des Vernehmungstermins zunächst Akteneinsicht. Das bedeutet, dass mir die gesamte Ermittlungsakte nebst eventuellen Beiakten zur Einsicht überlassen wird. Meine Mitarbeiterinnen werden angewiesen, den für eine Verteidigung wichtigen Akteninhalt zu kopieren, den ich dann mit meinem Mandanten bespreche. Erst danach entscheide ich in Absprache mit dem Mandanten, ob und wieweit sich mein Mandant über mich zur Sache einlässt.

Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Strafakte von der Polizei an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt. Dort wird geprüft, ob das Ermittlungsergebnis den für eine Anklage gesetzlich notwendigen „hinreichenden Tatverdacht" rechtfertigt. Ist dies der Fall, klagt die Staatsanwaltschaft regelmäßig an und leitet die Akte an das zuständige Gericht weiter.

Damit ist das Ermittlungsverfahren beendet und das Zwischenverfahren beginnt. Das Zwischenverfahren und das sich anschließende Hauptverfahren werden Gegenstand eines weiteren Beitrages sein.

Als Besonderheit im Ermittlungsverfahren muss darauf hingewiesen werden, dass wenn die Staatsanwaltschaft eine Beschuldigtenvernehmung verfügt, zwar eine Rechtspflicht zum Erscheinen, nicht aber zur Sachaussage besteht. Gerade in einem solchen Fall, ist anwaltlicher Beistand dringend anzuraten.

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens können von den Strafverfolgungsbehörden Sicherstellungen und Beschlagnahmen verfügt werden, wobei von einer Beschlagnahme dann gesprochen wird, wenn die Sicherstellung nicht freiwillig erfolgt. In derartigen Fällen, die regelmäßig überraschend durchgeführt werden, bleibt dem Beschuldigten grundsätzlich nichts anderes übrig, als darauf zu achten, dass sämtliche Gegenstände ordnungsmäßig im Protokoll vermerkt werden. Mit anwaltlichem Beistand kann u. U. die Freigabe einzelner Positionen durchgesetzt werden.

Im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens sind die Strafverfolgungsbehörden unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen befugt, Beschuldigte fest zu nehmen:

  • zum einen zur Feststellung der Identität mit der Folge, dass bei Nachweis der Identität die unverzügliche Freilassung zu erfolgen hat,
  • zum anderen die vorläufige Festnahme, bei der die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen müssen, oder wenn jemand auf „frischer Tat" angetroffen wird.

Bei den vorgenannten „Voraussetzungen eines Haftbefehls" handelt es sich um das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes und das Vorhandensein eines Haftgrundes. Als wichtige Haftgründe sind „Fluchtgefahr" und „Verdunklungsgefahr" zu nennen.

Über das richtige Verhalten eines dringend tatverdächtigten Beschuldigten wird ein gesonderter Beitrag erfolgen.

Es bleibt festzustellen, dass die Strafprozessordnung bereits bei ihrem Erscheinen im Jahre 1875, die in ihrer Form grundsätzlich auch heute noch gilt, dem Beschuldigten weitgehende Rechte gewährt, wie das von einer Rechtsordnung eines demokratischen Staates auch verlangt werden darf. Dass teilweise Strafverfolgungsbehörden unabsichtlich gegen Beschuldigtenrechte verstoßen, kann vorkommen, ist aber sehr selten. Darüber hinaus kann auch ein derartiger Rechtsverstoß seinerseits Anlass zu einem Ermittlungsverfahren geben.


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