Besteht ein Kündigungsschutz für Geschäftsführer einer GmbH?

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Ausgangslage

Zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bestehen in der Regel zwei Rechtsverhältnisse. 

Zum einen ist der Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der GmbH. Diese sog. Organstellung wird durch Gesellschafterbeschluss begründet und beendet. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) kann die Bestellung des Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen werden.

Zum anderen besteht in der Regel ein Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, in dem insbesondere auch die Vergütung des Geschäftsführers geregelt ist.

Unter welchen Voraussetzungen dieser Vertrag beendet werden kann, hängt davon ab, ob der Anstellungsvertrag, wie im Normalfall, ein (freier) Dienstvertrag ist, oder ob der Anstellungsvertrag ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist.

Kein Kündigungsschutz bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeits- und Zivilgerichte ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ein freies Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis, sodass weder das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, noch die Arbeitsgerichte für einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung zuständig sind.

Das Bundesarbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Köln haben dies in aktuellen Entscheidungen z. B. auch für den Fall bestätigt, das Unternehmen (z. B. eine Unternehmensberatung) eine sehr große Anzahl von Geschäftsführern bestellt haben.

Ausnahmefälle, in denen Kündigungsschutz bestehen kann

Die Parteien des Geschäftsführeranstellungsvertrags könnten rechtlich wirksam die Anwendbarkeit des KSchG vereinbaren. 

Wenn der zum Geschäftsführer bestellte Mitarbeiter schon vor der Bestellung im Unternehmen tätig war, könnten die Parteien vereinbaren, dass für die Zeit der Bestellung als Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis nur ruht, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Bestellung als Geschäftsführer wieder auflebt.

Von der Rechtsprechung wird erwogen, einen Kündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu gewähren, wenn ein Mitarbeiter nur mit dem Ziel, ihn alsbaldig zu entlassen zu können, zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

Praxisempfehlungen

Gerade für den Fall, dass der zu bestellenden Geschäftsführer schon vor seiner Bestellung im Unternehmen tätig war, sollten die Vertragsparteien eindeutig regeln, ob ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird oder nur ruhen soll.

Die Vertragsparteien sollten unter Berücksichtigung des Umstands, dass kein Kündigungsschutz besteht, durch Vereinbarungen zur befristeten Laufzeit und/oder zu Kündigungsfristen eine für beide Seiten angemessene Regelung für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses treffen.

Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet werden, sollten beide Parteien frühzeitig Rechtsrat einholen, um Voraussetzungen und Folgen der Beendigung beurteilen zu können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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