Haftet auch ein „nur“ faktischer Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH?

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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) können die in den §§ 34 AO und 35 AO bezeichneten Personen für Steuern haften, wenn Steuern infolge von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Nach § 34 AO sind bei juristischen Personen (z. B. GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)) die gesetzlichen Vertreter, also die Geschäftsführer der Gesellschaft, verpflichtet, die steuerlichen Pflichten (z. B. die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung von Steuern) zu erfüllen.

Nach § 35 AO hat diese Pflichten jedoch auch derjenige zu erfüllen, der wie ein Verfügungsberechtigter auftritt und die Pflichten auch tatsächlich erfüllen kann.

Faktischer Geschäftsführer

Mit Urteil vom 29.08.2019 (Az.: 5 K 4028/16 U) hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass das Finanzamt zu Recht eine Person wegen der Steuerschulden einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Anspruch genommen hat, die weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft war.

Das Finanzgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass der Haftungsschuldner für ein Bankkonto der Gesellschaft zeichnungsberechtigt war, während die Geschäftsführer der Gesellschaft über dieses Konto nicht verfügen konnten.

Bei einem weiteren Bankkonto sei der Haftungsschuldner zwar nicht formal zeichnungsberechtigt gewesen, jedoch sei er wegen der Aushändigung der Bankkarte und der Zugangsdaten für das Konto faktisch der Einzige gewesen, der über das Konto verfügen konnte.

Auch seien fast alle Aufträge für die Gesellschaft durch den Haftungsschuldner vermittelt worden. Dieser habe auch allein Kontakt zum Steuerbüro der Gesellschaft gehabt.

Praxisfolgen

Übt eine Person einen erheblichen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäfte einer GmbH aus, können für diese Person die gleichen steuerlichen Pflichten bestehen wie für die Geschäftsführer der Gesellschaft, ohne dass diese Person zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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