Verbraucher können auch Werkverträge widerrufen

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Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Verbraucher können in bestimmten Fällen Verträge, die schon verbindlich abgeschlossen worden sind, innerhalb einer Frist von regelmäßig 2 Wochen widerrufen. Ein Recht zum Widerruf kann sich aus der Art des Vertrags (z. B. Verbraucherdarlehensvertrag) oder aus der Art und Weise, wie der Vertrag abgeschlossen worden ist, ergeben. Hier kann ein Widerrufsrecht z. B. bestehen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden ist (früher als „Haustürgeschäft“ bezeichnet) oder wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Widerruf von Werkverträgen

Ein Widerrufsrecht kann im Einzelfall ausgeschlossen sein. Nach § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn ein Vertrag auf die Lieferung von Waren gerichtet ist, die speziell für den konkreten Auftrag des Verbrauchers gefertigt worden sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 30.08.2019 (Az. VII ZR 243/17) klargestellt, dass ein Werkvertrag diese Voraussetzungen, die ein Widerrufsrecht ausschließen würden, regelmäßig nicht erfüllt. Im konkreten Fall hatte der BGH einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Wohnhauses zu beurteilen. Ebenso hat das Landgericht Stuttgart einen Vertrag über eine Dachsanierung und das Landgericht Coburg einen Vertrag über die Umstellung einer Heizungsanlage beurteilt.

Rechtsfolgen

Besteht ein Widerrufsrecht, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufen. Diese Frist beginnt jedoch erst mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht. Erfolgte diese Belehrung nicht, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb eines Jahres widerrufen.

Empfehlung

Will der Verbraucher einen Werkvertrag widerrufen, sollte insbesondere in dem Fall, dass mit der Leistungserbringung schon begonnen worden ist, sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorliegen und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sich aus einem Widerruf ergeben.

Handwerksbetriebe sollten sorgfältig prüfen, bei welchen Aufträgen ein Widerrufsrecht in Betracht kommen kann und sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt wird. Drängt der Kunde auf den sofortigen Beginn der Arbeiten, sollte sichergestellt werden, dass die notwendigen Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist gegeben sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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