Betriebsferien in Corona-Zeiten anordnen

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Bei Arbeitnehmern sind die Betriebsferien nicht unbedingt beliebt, da sie zu einer zeitlichen Festlegung der Urlaubszeiten führen, für Arbeitgeber sind sie teilweise dringende Notwendigkeit, um sinnvoll disponieren zu können. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch in „Corona“-Zeiten stellt sich die Frage, wann ist die Anordnung von Betriebsferien zulässig?

Der einseitigen Anordnung der Betriebsferien als Teil des Urlaubsplans steht § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber, wonach Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden sollen. 

Dies gilt jedoch nur, soweit dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, nicht entgegenstehen. Dem Willen des Gesetzgebers ist also zu entnehmen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich selbst über die zeitliche Festlegung des Urlaubs bestimmen können. Eine einseitige Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber widerspricht dieser Regelung. 

Wie kann der Arbeitgeber nun einseitig Betriebsferien anordnen?

Zur Anordnung von Betriebsferien bedarf es in der Regel dringender betrieblicher Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen. 

Dringende betriebliche Belange sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben (BAG, Beschluss vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79, NJW 1982, 959). Entschließt sich der Arbeitgeber aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen und den Arbeitnehmern des Betriebs während dieser Zeit Urlaub zu gewähren, bedarf es zu einer solchen Maßnahme, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, dessen Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). 

Hat der Betrieb keinen Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber die Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen.

Die 3/5-Regelung

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht den kompletten Jahresurlaub als Betriebsurlaub anordnen und damit festlegen. Es gibt zwar keine gesetzliche Vorgabe, wie viele Urlaubstage der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Betriebsferien „nehmen“ darf, das Bundesarbeitsgericht hat aber eine 3/5-Regelung als grundsätzlich angemessen erachtet. D. h., 3/5 des regulären Jahresurlaubs für Betriebsferien und 2/5 für individuellen Urlaub! 

Da gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, kann der Arbeitgeber keine Betriebsferien unter Rückgriff auf einen Urlaubsanspruch des kommenden Jahres anordnen. Der Arbeitgeber sollte daher darauf achten, dass noch genügend Resturlaub des Arbeitnehmers vorhanden ist, soweit er Betriebsferien plant. Ansonsten bleibt es ihm freigestellt, ob er den Arbeitnehmer trotzdem, unter Fortzahlung der Vergütung, beurlaubt oder ihn weiterbeschäftigt.

Die Einführung der Betriebsferien stellt somit eine gute Möglichkeit dar, soweit betriebliche Belange bestehen, einen einheitlichen Urlaub zu regeln und den Betrieb für eine gewisse Zeit zu schließen.


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