BGH bestätigt Erstattungsanspruch bei coronabedingter Schließung von Fitnessstudios

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Während der Pandemie und durch den Lockdown waren Fitnessstudios für Sportbegeisterte teilweise monatelang nicht zugänglich. Trotzdem wurden weiter Mitgliedsbeiträge abgebucht  – eine Erstattung der geleisteten Zahlungen für den entsprechenden Zeitraum blieb in den allermeisten Fällen aus. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Betreiber eines Fitnessstudios dazu verurteilt, die Mitgliedsbeiträge für die Monate der coronabedingten Schließung zurückzuzahlen (Urteil v. 4. Mai 2022; Az.: XII ZR 64/21). Wir erklären, wie sich Kunden nun ihr Geld zurückholen können.
 

Sportler klagte auf Erstattung für Beiträge während der Schließung

Da der beklagte Betreiber auch während des Lockdowns monatlich Mitgliedsbeiträge in Höhe von knapp 30 Euro per Lastschriftverfahren eingezogen hatte, forderte der Kläger vom Fitnessstudio später die Erstattung der Beiträge für die Zeit, in welcher die Sportstätte durch behördliche Anordnung geschlossen war. Der Betreiber lehnte eine Erstattung der Beiträge jedoch ab und bot im Gegenzug lediglich einen „Gutschein über zusätzliche Trainingszeit“ an, womit sich der Kunde jedoch nicht begnügen wollte. Somit landete der Fall vor Gericht.
 

BGH stärkt Kunden: Anspruch auf Rückzahlung besteht

Zunächst hatten Amts- und Landgericht den Betreiber zur Rückzahlung verurteilt, nun ist auch der BGH dieser Ansicht gefolgt. Der XII. Zivilsenat entschied, dass die Leistungserbringung für den Fitnessstudiobetreiber unmöglich gewesen sei und dem Kunden daher ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Denn der Zweck eines Fitnessstudios bestehe gerade darin, die Möglichkeit zur regelmäßigen sportlichen Betätigung und eine ganzjährliche Zugänglichkeit zu gewährleisten. Im Nachhinein einen Gutschein anzubieten, welcher die gezahlten Beiträge mit zusätzlicher Trainingszeit entschädigt, sei nicht rechtens, da sich Fitness nicht einfach nachholen ließe.
 

Erstattungsanspruch gegenüber Sportvereinen?

Anders dürfte der Fall jedoch beispielsweise bei Sportvereinen liegen. Denn hier wird der Mitgliedsbeitrag nicht für eine bestimmte Leistung gezahlt, sondern vor allem zur Förderung des Vereinszweckes. Ein identischer Rückzahlungsanspruch scheidet in diesen Fällen aus. Andere Leistungen wie Tanz- oder Yogakurse oder pauschale Wellness-Angebote bedürfen insofern immer einer Einzelfallbetrachtung.
 

Erstattung einfordern: Fitnessstudio unter Fristsetzung anschreiben

Soweit Kunden noch nicht auf ein Gutschein-Angebot oder ähnliches für die betroffenen Beiträge während des Lockdowns eingegangen sind, können sie sich nun ihre Beiträge zurückholen. Dazu sollte in einem kurzen Schreiben an den Betreiber auf das Urteil verwiesen und die während der Dauer der Schließung gezahlten Beiträge zurückgefordert werden. Wichtig ist zudem, dem Betreiber zur Zahlung eine angemessene Frist zu setzen. In der Regel werden hier zwei Wochen als ausreichend angesehen.
 

Rechtsanwalt in Wuppertal hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche

Erfahrungsgemäß werden allerdings viele Fitnessstudios ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Stellen sich die Betreiber quer oder reagieren schlicht nicht auf das Erstattungsverlangen, kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein, der bzw. die der Rückforderung entsprechenden Nachdruck verleiht. Sie wollen Ihre Fitnessstudio-Beiträge zurückfordern oder in Erfahrung bringen, ob auch andere (laufende) Kosten, die Ihnen während der Pandemie entstanden sind, ersatzfähig sind? Schreiben Sie uns über unsere Online-Beratung oder rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter.

Foto(s): https://unsplash.com/@risennnnn

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