Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung des Fitnessstudios

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21, entschieden, dass der Betreiber eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche auf die Zeit einer aufgrund hoheitlicher Maßnahmen durchgeführten Schließung des Studios fallen.

Die streitenden Parteien schlossen am im Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08. Dezember. Der monatliche Mitgliedsbeitrag betrug 29.90 EUR. Das Studio wurde aufgrund der Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für die Zeit vom 16.03. bis 04.06.2020 geschlossen. Die Beklagte zog die Monatsbeiträge weiterhin ein. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Der Kläger forderte sodann einen Gutschein an. Auch diesen bekam er nicht. Stattdessen wurde ihm ein "Gutschein über Trainingszeit" für den Zeitraum der Schließung an.

In gleichgelagerten Fällen haben teilweise Amtsgerichte die Anpassung der Verträge gem. § 313 BGB geurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung jedoch Klarheit geschaffen.

Der Studiobetreiber kann für die Dauer einer entsprechenden Schließung aufgrund von Unmöglichkeit keine Leistung verlangen. Ebenso kann das Studio nicht den Vertrag für die Dauer der Schließung einseitig verlängern. 

Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall für jedermann, also auch den Studiobetreiber- unmöglich ist.

Auch eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ist nicht möglich, da in sich bei dem am 15.05.2020 eingeführten Art. 240 § 5 EGBGB um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, die eine Anpassung ausschließt.

Es empfiehl sich also, entsprechende Beiträge zurückzufordern.



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