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Sonderkündigungsrecht bei Umzug des Fitnessstudios?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Verträge in Sportstudios haben meist eine Laufzeit von 12 oder 24 Monaten und verlängern sich immer wieder automatisch. In ein oder zwei Jahren kann aber viel passieren: Neben sinkender Motivation, Krankheit oder Schwangerschaft werden immer wieder Umzüge als Gründe für eine Sonderkündigung herangezogen.

Dabei kann auch der Fitnessclub umziehen, beispielsweise weil die Größe der Räumlichkeiten nicht mehr ausreicht oder der Mietvertrag ausgelaufen ist. Müssen die Nutzer dann ggf. einen weiteren Anfahrtsweg in Kauf nehmen oder können sie außerordentlich kündigen?

Neue Räumlichkeiten in anderem Stadtteil

Ein Mann hatte Anfang des Jahres 2010 bei einem Fitnessclub einen Mitgliedsvertrag unterschrieben. Er hatte sich für dieses Studio entschieden, weil es nicht weit von seiner Arbeitsstelle entfernt lag. Das gab ihm die Möglichkeit, auch während seiner zeitlich begrenzten Mittagspause dort trainieren zu können.

Rund vier Jahre später bezog das Studio allerdings neue Räumlichkeiten: Die befanden sich zwar noch in der gleichen Stadt, aber in einer anderen Gegend. Der Mann konnte daher ab diesem Zeitpunkt in seiner Mittagspause nicht mehr für ein kurzes Training vorbeischauen.

Aus diesem Grund wollte er den Fitnessvertrag so schnell wie möglich beenden und schrieb eine außerordentliche Kündigung. Die hat der Studiobetreiber auch nachweislich erhalten, wollte sie aber nicht akzeptieren. So musste schließlich das Amtsgericht (AG) Brandenburg entscheiden.

Kündigungsmöglichkeiten beim Fitnessclub

Der Fitnessstudiovertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Egal, ob man ihn letztlich als Mietvertrag, Dienstvertrag oder als Kombination von beidem ansieht, er bleibt mit seinen Laufzeiten jedenfalls ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis.

Beendet werden kann das mit einer ordentlichen Kündigung, die aber nur mit einer mehr oder weniger langen Frist zum jeweiligen Ende einer Laufzeit möglich ist. Die Einzelheiten zu Form und Frist ergeben sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Daneben besteht bei Dauerschuldverhältnissen aber auch stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn es einen wichtigen Grund gibt und die ordentliche Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann. Dieses Sonderkündigungsrecht kann auch durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Ist der Umzug ein „wichtiger Grund“?

Die Beantwortung der Frage, wann tatsächlich ein zur sofortigen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist aber nicht pauschal möglich. Dabei sind nämlich die Interessen beider Seiten und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Vorliegend spielte die Entfernung zwischen der alten und neuen Adresse des Fitnessstudios ebenso eine Rolle, wie der Wohn- bzw. Arbeitsort des Kunden. Dem wurde nämlich durch den Umzug die Nutzung in der bisherigen Form während der Mittagspause unmöglich gemacht. Das AG Brandenburg entschied daher, dass ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden konnte und dass die außerordentliche Kündigung wirksam war.

(AG Brandenburg, Urteil v. 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15)

Den genau umgekehrten Fall, nämlich dass das Studio an Ort und Stelle bleibt und nur der Nutzer umzieht, beschreibt unser Rechtstipp „Fitnessstudiovertrag: Kündigung wegen Umzugs?

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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