BGH vom 18.01.2017 VIII ZR 17/16

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(...) Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter bei Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, ist die Marktmiete (...)

§ 546 a Absatz 1 Alternative 2 BGB lautet:

1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

sowie:

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof entscheidet zum zweiten Mal:

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546 a Absatz 1 Alternative 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

Erstaunlich: Die Entscheidung erging zu einem Sachverhalt, bei dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Ziel war es also, dass der Vermieter einzieht, der ja selbst keine Miete zu zahlen hat!

Tipp: Passen Sie als Vermieter und Verwalter auf, dass ein "Vorenthalten" im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das verlangt unter anderem, dass Sie einen Rücknahmewillen gegenüber dem Mieter zeigen. 

Also: Nicht vorschnell das Ende einer Mieterkündigung bestätigen, "Contra" bei Sozialwidersprüchen des Mieters oder Räumungsfristverlängerungsanträgen sagen! 

Viel Erfolg!


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