BGH zur Kapitalanlage: Risikohinweise dürfen nicht verharmlost werden

  • 2 Minuten Lesezeit

In Zeiten des Niedrigzinses und unrentabler Sparanlagen wächst die Suche nach gewinnbringenden Kapitalanlagen. Doch je höher das Renditeversprechen ist, desto höher ist auch das Risiko, sein angelegtes Geld zu verlieren. Hat ein Bankmitarbeiter oder Anlageberater einen Kunden nicht ausreichend über das Risiko der Anlage beraten oder aufgeklärt, kann die Möglichkeit bestehen, dass der getäuschte Anleger von der Bank oder der Fondsgesellschaft oder deren Treuhandgesellschaft sein Geld zurückverlangen kann.

Anleger- und objektgerechte Beratung

Anlageberater oder Vermittler haben eine anleger- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Der Anlageberater hat als ersten Schritt im Rahmen einer anlegergerechten Beratung den Wissensstand des Kunden zu ermitteln und diesen entsprechend zu befragen. So muss er ermitteln, ob der Kunde bereits Erfahrung mit solchen Kapitalanlagegeschäften gesammelt hat, was sein Anlageziel ist und welche Risiken er bereit ist, dafür einzugehen.

Im zweiten Schritt hat der Anlageberater den Anleger objektgerecht zu beraten. Je nach Anlage können unterschiedliche Risiken bestehen, über die der Anlageberater oder Vermittler aufklären muss. Die Beratung umfasst insbesondere, den Anleger über sämtliche Risiken aufzuklären. So ist beispielweise über ein Totalverlustrisiko, ggf. über ein Währungsrisiko der Anlage aufzuklären, wenn ein solches Risiko besteht. Wenn es für den Anleger von Bedeutung ist, muss ihm auch mitgeteilt werden, wie lange die Laufzeit der Geldanlage ist und ob der Kunde sie vorher kündigen kann.

So liegt ein Totalrisiko vor, wenn die Gefahr besteht, dass zum Beispiel bei schlechter Entwicklung nicht nur die Rendite ausbleibt, sondern das gesamte eingesetzte Kapital verloren gehen kann. Auch muss der Anleger darüber aufgeklärt werden, ob er seine Anlage vorzeitig wieder veräußern kann. In manchen Fällen muss ein Anlageberater den Kunden auch darüber aufklären, dass ein Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen die an den Anleger gezahlten Ausschüttungen der Gesellschaft wieder zurückverlangen kann.

In der Regel verwenden Anlageberater oder Vermittler zur Aufklärung Prospekte und Flyer, welche üblicherweise die Risikohinweise über die spezifischen Risiken der jeweiligen Kapitalanlage enthalten.

Bundesgerichtshof (BGH): Berater darf Hinweise im Prospekt nicht verharmlosen

In einem vor kurzem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Vermittler zur Aufklärung über die Risiken einen Prospekt verwendet. Der Prospekt enthielt auch eine hinreichende Aufklärung über die in diesen Fall bestehenden Risiken. Der Vermittler erklärte den Anlegern, es handele sich um eine festverzinsliche Spareinlage mit einer jährlichen Rendite von fünf Prozent.

Weil die Anleger dem Anlageberater vertrauten und aufgrund des Beratungsgesprächs annahmen, dass die Anlage ohne Risiko sei, lasen sie sich den ihnen übergegenen Prospekt nicht durch und erkannten somit nicht die mit der Anlage verbundenen Risiken. Nach Ansicht des BGH haben die Worte des Anlageberaters die Hinweise im Prospekt entwertet. Daher mussten die Anleger nicht die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise gegen sich gelten lassen. Der BGH entschied aufgrund dieser besonderen Umstände zugunsten der Anleger.

(BGH, Urteil v. 04.07.2017, Az.: II ZR 358/16)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Heike Langbein

Beiträge zum Thema