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Blitzer LEIVTEC XV3 / Messungen zur Zeit nicht gültig!

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Es gibt eine Vielzahl von Messgeräten für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bereits seit geraumer Zeit herrscht hier eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, welche Daten hier dem Betroffenen oder seinem Anwalt zur Überprüfung eines Bußgeldbescheides ausgehändigt werden müssen. Zuletzt hatte sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik befasst (Beschluss vom 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18). Diesem Beschluss lag ein Messgerät vom Typ PoliScan Speed M1 Vitronic zu Grunde.

Ganz aktuell hat jetzt ein Hersteller eines Messgerätes von sich aus dazu aufgefordert, vorerst von amtlichen Messungen mit seinem eigenen Messgerät „LEIVTEC XV3“ abzusehen. Es ist ein absolutes Novum, dass ein Hersteller die Behörden darum bittet, das eigene Messsystem hier zunächst nicht weiter zu verwenden.

Alle Messgeräte müssen von der Physikalisch-Technischen -Bundesanstalt (PTB) zugelassen werden. In der Vergangenheit kam es bei diesem Messgerät verstärkt zu unzulässigen Messabweichungen. Daraufhin wurde vom Hersteller zunächst eine neue Gebrauchsanweisung aufgestellt, um derartige Abweichungen zu vermeiden. Die PTB hat im Anschluss daran durch eigene Sachverständige das Messverfahren nochmals geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch mit der neuen Gebrauchsanweisungen Messabweichungen nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies hat der Hersteller nun zum Anlass genommen, die zuständigen Behörden darum zu bitten, gegenwärtig von amtlichen Messungen mit diesem Gerätetyp abzusehen.

Es wäre durchaus wünschenswert, wenn die PTB von sich aus, also ohne gesonderte Aufforderung, mit einem Rundschreiben an die Bußgeldstellen bzw. Gerichte auf diesen Umstand hinweisen würde. Immerhin war es die PTB, die hier weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgerätes durch ihre Sachverständigen ermittelt hatte. Leider ist eine derartige vollumfassende und transparente Information durch die PTB bislang unterblieben.

Wenn Ihnen also eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, die mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurde, empfehlen wir Ihnen dringend, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Kanzlei Jan Buchholz Berlin





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