Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

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Beiträge des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, soweit sie die so genannte Basisabsicherung betreffen, in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig und müssen lediglich um Beitragsrückerstattungen durch die Krankenkasse gekürzt werden.

Ob es sich bei Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms um eine Form der Beitragsrückerstattung handelt, hatte aktuell das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die Steuerpflichtige an einem Bonusprogramm teilgenommen, das als Prämie für die Teilnahme an bestimmten gesundheitsfördernden Maßnahmen wahlweise eine pauschale Bonuszahlung oder die Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen, welche die Basisabsicherung nicht abdeckt, bis zu einem bestimmten Betrag vorsieht. Die Steuerpflichtige wählte die Erstattung der angefallenen Aufwendungen. Das Finanzamt wertete die Zahlung als Beitragsrückerstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend.

Mit Urteil vom 28.04.2015 entschied nun das Finanzgericht zugunsten der Steuerpflichtigen, dass die Bonuszahlung nicht als Beitragsrückerstattung zu werten sei, da keine Gleichartigkeit mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen gegeben sei. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Bonuszahlung und den Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Basisversorgung. Vielmehr erstatte die Krankenkasse im Rahmen des Bonusprogramms Aufwendungen, welche diese nicht abdecke und durch den Versicherten allein getragen werden müssten. Allenfalls sei die Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sodass sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema auseinandersetzen wird. Steuerpflichtige, die von ihrer Krankenkasse Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms erhalten haben, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Unklar bleibt, wie das Finanzgericht entschieden hätte, wenn die Steuerpflichtige nicht die Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen, sondern die pauschale Geldzahlung gewählt hätte.


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