Cannabis Legalisierung: Was bald gilt

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Bisherige Rechtslage



Das Betäubungsmittelgesetz verbietet bisher nicht den Konsum von Cannabis. Besitz, Handel und Anbau sind jedoch strafbar. Wer mit Cannabis erwischt wird, muss mit dessen Beschlagnahme und einem Ermittlungsverfahren rechnen. Bei größeren Mengen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.



Ab wann gilt das Cannabisgesetz (CanG)?



Der Bundestag hat die Legalisierung am 23. Februar 2024 beschlossen, am 22. März befasst sich der Bundesrat mit dem Thema. Falls die Länderkammer zustimmt, könnte das Gesetz wie geplant zum 1. April greifen. 

Danach soll ein Anbau der Droge mit zahlreichen Vorgaben für Volljährige zum Eigenkonsum legal werden. Erlaubt werden sollen zum 1. Juli auch nicht kommerzielle Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau.



Neue Regelungen kurz zusammengefasst



Mit dem Cannabisgesetz wird in Zukunft der

  • private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie
  • der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen

legalisiert.


  • Es dürfen privat maximal drei weibliche Pflanzen angebaut werden.
  • Für Minderjährige bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis verboten.
  • Verboten ist der Konsum im Umkreis von ca. 100 Metern bzw. in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten.
  • In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht konsumiert werden.
  • Über die Bewertung der Fahreignung im Straßenverkehr besteht noch keine abschließenden Regelung.



Neubewertung alter Verfahren



Mit Inkrafttreten der aktuell angestrebten Fassung des Gesetzes müssen bereits verhängte aber noch nicht (vollständig) vollstreckte Strafen für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erlassen werden. 

Dabei handelt es sich um Taten, die nach dem CanG nicht mehr strafbar sind. 

Die Verpflichtung zur Kontrolle stammt aus Artikel 13 des Entwurfs (BT-Drs. 20/8704). Dieser bestimmt die Anwendbarkeit von Artikel 313 EGStGB. Die Norm regelt konkret, dass noch nicht vollstreckte Strafen zu erlassen sind, wenn die der Strafe zugrunde liegende Tat nicht mehr strafbar ist.



Folge der Kontrollbedürftigkeit



Für die Zeit der Kontrolle kann es zu einer Unterbrechung der laufenden Haft kommen. Auch eine Unterbrechung des Aufenthalts in psychiatrischen Krankenhäusern kommt in Betracht. 

Wie in der Praxis hiermit umgegangen wird, bleibt offen. Zu bedenken ist insbesondere im Falle von Unterbrechungen die Fluchtgefahr.


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Foto(s): www.shutterstock.com


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