Corona-Regeln in Hessen: Der "harte Lockdown" ab dem 16. Dezember 2020

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Die hessischen Corona-Regeln ab 16. Dezember 2020

 

Da der „Lockdown light“ nicht den erhofften Erfolg brachte gelten nun neue Regeln. Der Bund-Länder-Beschluss wird von den jeweiligen Bundesländern im Einzelnen umgesetzt. Hier stelle ich die hessenweit geltenden Regeln vor.

 

Wichtig: In vielen Städten und Landkreisen gelten Verschärfungen, die regelmäßig durch Allgemeinverfügungen festgesetzt werden. Diese Verschärfungen ergänzen die hessenweit einheitlichen Regeln. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die lokal und aktuell geltenden Regeln!

  

1. Quarantäne

Auch weiterhin müssen sich Einreisende (auf das gewählte Transportmittel kommt es nicht an), die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben für zehn Tage nach der Einreise in Quarantäne begeben. Risikogebiete sind Staaten und Regionen außerhalb Deutschlands, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Infektionsrisiko für SARS-CoV-2 besteht. Die offizielle Liste der Risikogebiete finden Sie unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Wer sich in Quarantäne begeben muss darf in dieser Zeit keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht seinem Haushalt angehören.

Außerdem muss das örtlich zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hingewiesen werden. Hierfür steht eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zur Verfügung.

Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns), so ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.

 

2. Ausnahmen von der Quarantänepflicht

Nach wie vor gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht, insbesondere im Bereich des Grenzverkehrs bei kurzfristigem Aufenthalt (bis zu 24 Stunden); für Personen, die Verwandte ersten Grades, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten für weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet besuchen; für Durchreisende (diese haben das Land Hessen auf dem schnellsten Wege zu verlassen); einzelne Berufsgruppen, die sich kurzfristig in Risikogebieten aufhalten bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte (die einzelnen Berufsgruppen entnehmen Sie bitte unmittelbar der Corona-Quarantäneverordnung).

Weitere Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag zulassen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.

Die Ausnahmen gelten allerdings nur, solange die betreffenden Personen keine typischen Symptome aufweisen.

 

3. Verkürzung der Quarantäne

Ein negatives Testergebnis, welches innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden kann verkürzt die Quarantäne. Die Mindestdauer beträgt fünf Tage, gerechnet ab der Einreise. Die Testung muss dabei mindestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen worden sein.

Bei verkürzter Dauer der Quarantäne ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome auftreten.

 

4. Quarantäne wegen positivem Test

Bei positivem PCR- oder Antigen-Test ist eine Quarantäne von vierzehn Tagen unverzüglich nach Kenntnis des Testergebnisses anzutreten. Die Quarantäne-Pflicht betrifft auch Personen, die mit dem Erkrankten in einem Haushalt leben.

 

5. Regeln für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen

Grundsätzlich dürfen Krankenhäuser und ähnliche medizinische Einrichtungen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.

Ausnahmen gelten für Seelsorger, Eltern eines minderjährigen Kindes, Rechtsanwälte und Notare, sowie im Rahmen einer spezialisierten Palliativversorgung. Besuche sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu reduzieren.

Die Einrichtungen müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Übertragung von Infektionen verfügen.

Liegt ein meldepflichtiges Infektionsereignis vor, so ist der Besuch nicht gestattet. Das Gesundheitsamt kann diese Beschränkung wieder aufheben.

Die Kontaktdaten der Besucher sind durch die Einrichtung aufzunehmen und für die Dauer eines Monats ab dem Besuch zu speichern.

Besucher müssen jederzeit einen Abstand von 1,50m zur besuchten Person einhalten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen und den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen oder Quarantäne für Angehörige des eigenen Haushalts ist der Besuch ausgeschlossen.

 

6. Regeln für Alten- und Pflegeheime

Alten- und Pflegeheime und ambulant betreute Wohngemeinschaften dürfen nach zu erstellenden Besuchskonzepten betreten werden.

Betreute in Alten- oder Pflegeheimen dürfen pro Woche zwei Mal Besuch empfangen, in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen darf täglich Besuch von jeweils bis zu zwei Personen empfangen werden.

Es muss ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen bestehen. Das Konzept soll Regeln für die regelmäßige Testung des Personals enthalten.

In Alten- und Pflegeheimen beschäftigte Personen müssen regelmäßig, mindestens ein Mal pro Woche getestet werden.

Jederzeit möglich ist der Besuch von Seelsorgern, Eltern minderjähriger Kinder, Rechtsanwälten und Notaren.

Im Einzelfall kann die Leitung der Einrichtung zudem Ausnahmen für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen zulassen.

In den Einrichtungen sind FFP2- oder KN95-asken ohne Ausatemventil zu tragen.

Auch in diesen Einrichtungen ist der Besuch nicht gestattet, wenn der Besucher selbst Krankheitssymptome aufweist oder eine Person seines Haushalts in Quarantäne ist. Außerdem ist der Besuch untersagt, wenn ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Ergebnis erbracht hat.

 

7. Regeln für Ambulante Pflegedienste

Das Personal ambulanter Pflegedienste ist regelmäßig, mindestens ein Mal pro Woche, zu testen, die Testungen sind zu dokumentieren. Das Personal ist zur Duldung verpflichtet.

 

8. Regeln für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

Kinder dürfen Kitas und Horte nicht betreten, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushalts Krankheitssymptome aufweisen.

Generell sollen die Einrichtungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dringende Betreuungsnotwendigkeit besteht.

 

9. Regeln für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

In Schulen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Pflicht gilt nicht während des Präsenzunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist.

Bei Krankheitssymptomen von Schülern oder Angehörigen ihres Hausstandes ist der Schulbesuch untersagt. Das Fehlen gilt als entschuldigt.

Vom 16. bis zum 19. Dezember 2020 besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht.

 

10. Regeln für Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes erlaubt. Die Gruppengröße darf fünf Personen nicht übersteigen. Zugehörige Kinder bis 14 Jahre bleiben unberücksichtigt.

Der Mindestabstand von 1,50m ist bei Begegnungen mit anderen Personen einzuhalten.

Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.

Ausnahmen gelten bei Zusammenkünften aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, außerdem für Sitzungen und Gerichtsverhandlungen. Auch bei familiären Betreuungsgemeinschaften (wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden), für Hochschulen und die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sind Ausnahmen vorgesehen.

Glaubensgemeinschaften dürfen sich zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, zu Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zusammenfinden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann, die Kontaktdaten aufgenommen und für einen Monat gespeichert werden und geeignete Hygienekonzepte vorhanden sind. Werden die räumlichen Kapazitäten ausgelastet soll eine Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen.

Für private Zusammenkünfte gilt eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, sowie auf höchstens fünf Personen. Dabei handelt es sich um eine „dringende Empfehlung“.

An Haltestellen und auf Bahnsteigen, sowie innerhalb der Fahrzeuge muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

 

In den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude, in allen Arbeits- und Betriebsstätten, in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels (auch in Ladenstraßen), in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, in gastronomischen Einrichtungen, Übernachtungsbetrieben, in den Fahrzeugen des ÖPNV, auf Bahnsteigen und an Haltestellen, auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel und in Fahrzeugen, wenn sich in dem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Haushalten befinden, ist zwingend eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Die Pflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, sowie in weiteren Einzelfällen.

 

11. Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb

Neben den bereits geschlossenen Einrichtungen (unter anderem Prostitutionsstätten, Tanzlokale, Clubs, Schwimmbäder, Tierparks, Zoos, Freizeitparkt, Fitnessstudios, Spielhallen) dürfen auch Skilifte und ähnliche Einrichtungen, sowie Eishallen nicht öffnen.

Freizeit- und Amateursport sind nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sind nur mit umfassendem Hygienekonzept zulässig.

 

12. Verkaufsstätten und Einrichtungen

Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger, Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen und Wäschereien dürfen nur unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts erfolgen. Im Publikumsbereich muss sichergestellt sein, dass der Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden kann, Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und auf 800qm Verkaufsfläche höchstens eine Person pro 10qm Fläche eingelassen wird.

Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.

 

13. Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels werden geschlossen.

Ausgenommen sind der Online-Handel, Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tankstellen, Autohöfe und Autoraststätten und Kioske.

Baumärkte dürfen ausschließlich für gewerblich tätige Handwerker öffnen.

Die Schließung gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, inklusive Banken und Sparkassen.

 

14. Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

Gaststätten und ähnliche Einrichtungen inklusive Eisdielen dürfen Speisen nur zur Abholung und Lieferung anbieten, wobei die bereits bisher geltenden Einschränkungen weiter zu beachten sind.

Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt.

Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

 

15. Sonderregelungen für Weihnachten

In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis gestattet. Zugehörige Kinder unter 14 bleiben unberücksichtigt.

Gleiches gilt für Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit.

 

16. Sonderregelungen für den Jahreswechsel

Das Abbrennen von Feuerwerk an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Diese Orte werden von den zuständigen Behörden bestimmt.

 

 

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Darstellung einen brauchbaren Einblick geliefert zu haben, weise aber auch darauf hin, dass die Ausführungen nicht den Wortlaut der einschlägigen Verordnungen wiedergeben. Teilweise erfolgen im Dienste der besseren Lesbarkeit Kürzungen. Gültigkeit beanspruchen allein die Verordnungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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