Corona-Regeln in Hessen: Sonderregeln für Weihnachten und Sylvester

  • 2 Minuten Lesezeit

Die allgemein geltenden Regeln während des derzeitigen Lockdowns hatte ich bereits hier dargestellt. Für Weihnachten und Sylvester als besondere Feste gelten allerdings besondere Regelungen. Die Bundesländer haben - einmal mehr - unterschiedliche Erleichterungen beschlossen, ich will Ihnen hier die Regeln für Hessen darstellen. Bitte beachten Sie, dass die Geltung auf das Bundesland Hessen beschränkt ist, Ergänzungen dieser Regeln durch die jeweiligen Behörden vor Ort sind möglich, bitte informieren Sie sich daher auch bei den für Sie zuständigen Städten und Landkreisen. Sollten Sie für die Feiertage aus einem anderen Bundesland einreisen, so beachten Sie bitte auch die Quarantäne-Vorschriften sowohl in Hessen als auch in Ihrem Heimat-Bundesland.


Doch was gilt nun konkret für die Feiertage?

 

Allgemein / Für Weihnachten und Sylvester

Bei Besuchen und Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ein Mindestabstand von 1,5m zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen. Außerdem sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene bei allen Zusammentreffen zu beachten. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

 

Weihnachten

Die hessische Landesregierung möchte, dass die Weihnachtstage gemeinsam verbracht, das Christfest gemeinsam gefeiert werden kann. „Gemeinsam“ bedeutet dabei aber nicht „mit allen“. Einschränkungen sind im Hinblick auf die hohen Infektionszahlen erforderlich.

Konkret bedeutet dies, dass an den eigentlichen Weihnachtstagen, also vom 24. bis zum 26. Dezember, Treffen mit vier Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, möglich sind. Hinzukommen können Kinder bis 14 Jahre, diese werden nicht gezählt. Die vorgenannten, zusätzlichen Personen müssen allerdings aus dem engsten Familienkreis stammen. Egal ist, aus wie vielen Hausständen sich die weiteren Personen zusammensetzen. Zum engsten Familienkreis gehören nach dem Willen des Gesetzgebers „in jedem Fall“ Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Geschwister und Geschwisterkinder, sowie deren Haushaltsangehörige.

Gehören Besucher aber nicht zu diesem engen Familienkreis, so bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Erlaubt sind also insgesamt höchstens 5 Personen, die aus zwei Haushalten stammen. Kinder bis 14 Jahre bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

Die vorstehenden Erleichterungen gelten auch in der Öffentlichkeit.

Vor den Feiertagen soll eine sogenannte Schutzwoche eingehalten werden. Das bedeutet, dass in der Zeit zuvor die Kontakte auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen.

Weihnachtsbäume dürfen übrigens trotz der vielfältigen, umfassenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen verkauft werden.

 

Sylvester

Auf publikumsträchtigen Plätzen - die von den jeweils örtlich zuständigen Behörden festgelegt werden - gilt ein Feuerwerksverbot.

Der sonst übliche Verkauf von Feuerwerk vor Sylvester wird generell verboten.

Die Landesregierung rät zudem dringend davon ab, Feuerwerk zu zünden.

Die für Weihnachten vorgesehenen Erleichterungen bezüglich Treffen und Kontakten gelten nicht für Sylvester.

Für die Feierlichkeiten ist unbedingt zu beachten, dass nach wie vor in der Öffentlichkeit solche Verhaltensweisen verboten sind, die geeignet sind, das Abstandsgebot (1,5m Mindestabstand) zu gefährden. Dazu gehören Tanzveranstaltungen und gemeinsames Feiern. Auf die Anzahl der beteiligten Personen kommt es dabei nicht an. Ebenso ist jeglicher Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lorenz

Beiträge zum Thema