Corona-Regelungen für Hessen ab dem 14. Februar 2021: Erste Lockerungen

  • 15 Minuten Lesezeit

Erneut sind Änderungen im Rahmen der „Corona-Gesetzgebung“  für Hessen eingetreten. Der nachfolgende Beitrag liefert einen Überblick zu den eingetretenen Änderungen. 

Ausdrücklich der Hinweis: die hier dargestellten Regeln betreffen nur das Bundesland Hessen. Allerdings kommen in Städten und Landkreisen auch Verschärfungen dieser Regeln in Betracht, bitte informieren Sie sich daher ergänzend über die jeweils üblichen Portale zu den lokalen Regelungen.


  • Kontakt- und Betriebsbeschränkungen

Es bleibt dabei, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Kinder bis 14 Jahre bleiben unberücksichtigt.

Bei Begegnungen mit anderen Personen muss ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. 

Es sind Verhaltensweisen zu unterlassen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen und gemeinsames Feiern.

Untersagt ist der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und entsprechenden Einrichtungen. 

Ausnahmen von den vorgenannten Verboten gelten für

  • Treffen zu geschäftlichen, beruflichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Zwecken, soweit es unmittelbarer Zusammenarbeit bedarf;
  • den Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, wobei ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept vorhanden sein muss (online-Lehre hat Vorrang);
  • die Abnahme von Prüfungen;
  • die Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen;
  • familiäre Betreuungsgemeinschaften;
  • die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und
  • Maßnahmen der Wahlwerbung.


Glaubensgemeinschaften dürfen sich zur gemeinschaftlichen Religionsausübung und zu Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen treffen, wenn der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann (falls keine geeigneten Trenneinrichtungen vorhanden sind), keine Gegenstände weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet. Name, Adresse und Telefonnummer  (Kontaktdaten) der Teilnehmer müssen aufgenommen werden und sind für die Dauer eines Monats zur Nachverfolgung eventueller Infektionsketten aufzubewahren. 

Zudem müssen geeignete Hygienekonzepte gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Hygiene, Zutrittssteuerung und Vermeidung von Warteschlangen vorhanden sein und Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.


Sonstige Zusammenkünfte sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. 

Erforderlich ist zudem, dass durch geeignete Maßnahmen - insbesondere Steuerung der Besucherzahlen - sichergestellt wird, dass der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann (oder geeignete Trenneinrichtungen vorhanden sind) und dass die Kontaktdaten erfasst und für die Dauer eines Monats aufbewahrt werden. Zudem müssen geeignete Hygienekonzepte nach den Empfehlungen des RKI zu Hygiene, Zutrittssteuerung und Vermeidung von Warteschlangen erstellt und umgesetzt werden; Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar anzubringen.


Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand und eine weitere, nicht im Haushalt lebende Person, empfohlen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre unberücksichtigt bleiben. Der Mindestabstands von 1,5m soll eingehalten werden.


Grundsätzlich sind bei jedem Zusammentreffen die Hygiene-Empfehlungen des RKI zu beachten. In geschlossenen Räumen, die von Personen genutzt werden, ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten (Anm. d. Verf.: was angemessen ist, bleibt unklar).

An Haltestellen und auf Bahnsteigen, ebenso beim Ein- und Aussteigen und innerhalb der Fahrzeuge des ÖPNV, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden. 


Die staatliche Kinder- und Jugendarbeit, sowie die Jugendsozialarbeit dürfen in Gruppen von bis zu 5 Personen (einschließlich der Betreuungspersonen) durchgeführt werden. 


Auch in der Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung wird darauf hingewiesen, dass Home-Office-Arbeitsplätze und andere Formen mobilen Arbeitens eingerichtet und angeboten werden sollen. Ich verweise auch auf meinen Beitrag zum verpflichtenden Home-Office (hier)


  • Mund-Nasen-Bedeckung

Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) sind zu tragen

  • in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude;
  • in allen Betrieben (Ausnahme: am Platz, wenn der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann);
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels (auch vor Geschäften und in Ladenstraßen, auf Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen, bei Direktverkäufen vom Erzeuger, in Poststellen, Banken, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen);
  • in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen (insbesondere Frisöre);
  • in Gastronomie-Betrieben bei der Abholung, in Kantinen und Mensen bis zur Einnahme des Sitzplatzes;
  • in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr;
  • in Fahrzeugen des ÖPNV, Flugzeugen und auf Passagierschiffen und -fähren;
  • auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden;
  • auf stark frequentierten Verkehrswegen und Flächen unter freiem Himmel, wenn eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden kann, besonders auf Parkplätzen und in Fußgängerzonen (Anm. d. Verf.: in den Landkreisen, Städten und Gemeinden werden solche Orte teilweise ausdrücklich festgelegt und ausgewiesen);
  • in Fahrzeugen, wenn sich darin Personen aus mehr als 2 Haushalten befinden;
  • in Hochschulen, Berufs- und Musikakademien;
  • bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit und bei der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen.

Außerdem wird das Tragen einer MNB (möglichst einer medizinischen Maske) empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.


Im Bereich des Groß- und Einzelhandels, bei körpernahen Dienstleistungen, in den Fahrzeugen des ÖPNV und auf Bahnsteigen (jeweils wie oben), sowie bei Zusammenkünften von Religionsgemeinschaften in geschlossenen Räumen sind zwingend medizinische Masken (OP-Masken oder Masken des Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar, ohne Ausatemventil) zu tragen. 


Keine Pflicht zum Tragen der MNB besteht für

  • Kinder unter 6 Jahren;
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können;
  • Personal von Einrichtungen und Unternehmen, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder andere, mindestens gleichwertige, Schutzmaßnahmen (insbesondere Trennvorrichtungen) bestehen.


  • Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb

Weiterhin bleibt eine Vielzahl von Einrichtungen und Angeboten für den Publikumsverkehr geschlossen. Hierzu zählen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Tanzveranstaltungen;
  • Prostitutionsstätten;
  • Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann;
  • Diskotheken und Clubs;
  • Schwimmbäder;
  • Tierparks und Zoos;
  • Freizeitparks;
  • Fitnessstudios;
  • Spielbanken, Spielhallen und Ähnliches;
  • Museen, Schlösser, Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos;
  • Messen.

In Wettvermittlungsstellen dürfen nur Spielscheine und Wetten ausgegeben und entgegengenommen werden. 


Freizeit- und Amateursport ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. 

Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport, sowie der Schulsport sind nur mit umfassendem Hygienekonzept und unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene erlaubt. Zuschauer sind nicht gestattet.


  • Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Groß- und Einzelhandel, einschließlich Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Erzeuger, Poststellen, Banken, Tankstellen, Wäschereien und ähnliche Einrichtungen dürfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, der Zutrittssteuerung und der Vermeidung von Warteschlangen erfolgen.

Im Publikumsbereich muss sichergestellt sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, wenn nicht geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind. Aushänge zu den Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht sein. 

Speisen und Getränke dürfen nicht in der unmittelbaren Umgebung der jeweiligen Verkaufsstätte verzehrt werden.


  • Verkaufsstätten des Einzelhandels

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels bleiben geschlossen. Ausgenommen sind der Online-Handel, sowie Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachmärkte, Apotheken und Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tankstellen, Autohöfe und Raststätten, Kioske, Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen und Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. 

Baumärkte dürfen ausschließlich für gewerblich tätige Handwerker öffnen. 


  • Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Kneipen

Es bleibt dabei, dass Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung angeboten werden dürfen. Zu den Details verweise ich auf die vorhergehenden Rechtstipps.

Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt.

Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.


  • Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, inklusive Massagepraxen und Tattoo-Studios, sind geschlossen. 

Ausgenommen sind Frisörbetriebe, medizinische oder hygienisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien und Podologie, Nagel- und Fußpflege. 

In den geöffneten Betrieben ist sicherzustellen, dass die Kontaktdaten der Kunden erfasst und für einen Monat ab Beginn des Besuchs aufbewahrt werden. Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden. Diese Regelungen gelten ab dem 1. März 2021.


  • Quarantäne

Die in diesem Abschnitt dargestellten Regelungen gelten seit dem 14. Februar 2021.

Wer nach Hessen einreist und sich innerhalb eines beliebigen Zeitpunkts in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten hat, das bei Einreise als Risikogebiet ausgewiesen ist, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere, die Absonderung ermöglichende, Unterkunft zu begeben. Dort muss er sich für 10 Tage nach der Einreise dauerhaft absondern. 

Während der Absonderung darf kein Besuch von Personen empfangen werden, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. 

Wer sich in Quarantäne befindet ist verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn sich typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Husten, Fieber, Schnupfen, Geschmacks- oder Geruchsverlust) zeigen. 

Von der Verpflichtung nicht erfasst sind

  • Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen (diese sind verpflichtet, Hessen auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen);
  • Besatzungen von Binnenschiffen;
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren, wenn sie über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen;
  • bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren oder Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, was durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt werden muss.


Sofern Einreisende nicht aus einem Virus-Variantengebiet kommen sind ebenfalls nicht erfasst

  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen;
  • bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen;
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an den Einsatzort in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (sogenannte Grenzpendler) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Hessen begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (sogenannte Grenzgänger). Die zwingende Notwendigkeit und die Einhaltung angemessner Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

Es gelten noch eine Vielzahl weiterer Ausnahmen, die hier aus Platzgründen nicht dargestellt werden können. 


Die Dauer der Absonderung kann verkürzt werden. 

Sie endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügt und dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 

Die zugrundeliegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der Test selbst muss den Anforderungen des RKI genügen. 

Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.


Personen mit verkürzter Absonderungsdauer müssen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich informieren, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auftreten.


Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere, die Absonderung ermöglichende, Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Tests ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es den Betroffenen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 

Die Verpflichtungen gelten entsprechend für Personen, die mit dem Betroffenen in einem Haushalt leben. 

Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen - insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs - wird die Absonderung ausgesetzt.

Die Verpflichtung zur Absonderung gilt nicht für solche Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.


  • Schutz medizinischer Einrichtungen

Auch weiterhin dürfen Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen nicht zu Besuchszwecken betreten werden.

Ausnahmen gelten insoweit für

  • Seelsorger;
  • die Eltern eines minderjährigen Kindes;
  • Rechtsanwälte und Notare;
  • sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist;
  • Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung;
  • sowie im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung.

Die Besuchszeit ist auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.


Die Leitung einer Einrichtung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärzte oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist. Dies gilt insbesondere bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess.


Die genannten Einrichtungen müssen ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucher erstellen und umsetzen, das den jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI und den Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration entspricht. Außerdem müssen einrichtungsbezogene Hygienepläne vorhanden sein. 

Personen dürfen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen. 


Besuche sind nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Dies gilt bis zu einer abweichenden Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes.


Die genannten Einrichtungen müssen die Kontaktdaten, sowie die Besuchszeit der Besucher aufnehmen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch aufbewahren.


Besucher müssen jederzeit mindestens 1,5m Abstand zur besuchten Person einhalten, eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske tragen und den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

Dies gilt nicht, wenn und soweit es die Eigenart des Besuches erfordert.


Keinesfalls ist der Besuch durch Personen gestattet, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 aufweisen oder solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. 


Für Beschäftigte der vorgenannten Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit. 

Dies gilt nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. 

Die Maske darf nur abgesetzt werden in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen eingehalten wird. Außerdem ist das Absetzen gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Weitergehende Maßnahmen können durch die Einrichtungsleitung angeordnet werden.


Für Patienten in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen gleicher Art wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske ebenfalls angeordnet. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. 

Das Absetzen der Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Auch hier kann die Einrichtungsleitung weitergehende Maßnahmen anordnen.


  • Schutz von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Zu Besuchszwecken dürfen voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Einrichtungen zur Unterbringung von geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche nach Maßgabe zu erstellender Besuchskonzepte betreten werden.


Die untergebrachten Personen dürfen in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen pro Woche zweimal, in einer Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen. 

Die Ausnahmen für den Besuch von Krankenhäusern sind übertragbar.


Die Einrichtungsleitung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist. 


Die Einrichtungen müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucher nach Maßgabe der jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI, sowie weiterer Schutzkonzepte, verfügen. 


Besucher müssen jederzeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Dies gilt nicht, wenn die Eigenart des Besuches es erfordert. 


Besucher von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss jeweils die Anforderungen des RKI erfüllen. 


Nicht gestattet ist der Besuch durch Personen, wenn diese selbst oder Angehörige ihres Hausstandes Symptome einer Erkrankung an COVID-19 aufweisen oder sich in Absonderung befinden, außerdem wenn ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.

Die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. 


Besuche sind nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Dies gilt bis zu einer abweichenden Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes. 


  • Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste müssen ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal regelmäßig, mindestens ein mal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 unterziehen. 


  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

Weisen Kinder oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 auf, so dürfen sie Kindertageseinrichtungen oder Kinderhorte nicht mehr betreten. 

Gleiches gilt für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen.

Bis zum 21. Februar 2021 sollen diese Einrichtungen nur  bei dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch genommen werden.


  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 besteht bis zum 21. Februar 2021 keine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Ab dem 22. Februar 2021 erfolgt Wechselunterricht.

Gleiches Gilt für Vorklassen und Vorlaufkurse.

Ab der 7. Jahrgangsstufe erfolgt - mit Ausnahme der Abschlussklassen - Distanzunterricht.

In den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen. 


Während des Distanzunterrichts wird für Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 eine Notbetreuung von täglich möglichst vier Zeitstunden, für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von möglichst 5 Zeitstunden eingerichtet. 

Zur Teilnahme an der Notbetreuung sind diejenigen Schüler berechtigt, deren Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann; wenn die Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls von dem zuständigen Jugendamt angeordnet worden ist; wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.


In den Schulen ist eine MNB, möglichst eine medizinische Maske, zu tragen. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können. 

Diese Pflicht kann durch Entscheidung des Schulleiters ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 


Der Präsenzunterricht darf nicht besucht werden, wenn Schüler oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen. Das Fehlen gilt als entschuldigt. 

In gleicher Weise entfällt die Präsenzpflicht der Lehrkräfte.


Auf Antrag werden Schüler, Studierende, Lehrkräfte sozialpädagogische Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Hausstand lebende Person aufgrund einer vorbestellenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt ist. Dem Antrag ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beizufügen.


Dieser Beitrag soll Ihnen eine Hilfestellung bieten, um im Einklang mit den geltenden Regelungen möglichst gut durch die Pandemie zu kommen. Gerne stehe ich auch für konkrete Fragen zu den Pandemie-bedingten Regelungen zur Verfügung.



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